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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Das Strafverfahren
EMRK Art. 6 Abs.
2 d
Das Recht, einen Belastungszeugen befragen zu dürfen
Einleitung: Zu einer effektiven Verteidigung
gehört das Recht, einen Belastungszeugen oder einen Mitbeschuldigten,
der belastende Angaben macht, befragen zu können. Was gilt, wenn der
Verteidiger keine Möglichkeit hat, die Person zu befragen, die den
Mandanten belastet? Der BGH musste in einem Fall
entscheiden, in dem ein anderer Beschuldigter in seiner polizeilichen
Vernehmung den Mandanten belastende Angaben gemacht hatte. Als er dann in der
Hauptverhandlung gegen den Mandanten als Zeuge vernommen wurde, berief
er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO und schwieg.
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rot ist die Farbe
des Strafrechts
rotes Objekt 19 |
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Information: Artikel 6, Abs. 2 d EMRK
bestimmt, dass jede angeklagte Person das Recht hat, Fragen an
Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Der BGH hat es zwar als zulässig angesehen, die belastenden Angaben des
Zeugen, der in der Hauptverhandlung schwieg, über die Vernehmung eines
Vernehmungsbeamten einzuführen. Eine Verwertung zum Nachteil des
Angeklagten, der keine Möglichkeit zur direkten Befragung des
Belastungszeugen hatte, erfordere jedoch nach Auffassung des BGH in
solchen Fällen eine besonders sorgfältige und kritische tatrichterliche
Beweiswürdigung. Auf die Angaben eines Belastungszeugen, der weder vom
Angeklagten noch von seinem Verteidiger befragt werden konnte, dürfe
eine Feststellung zum Nachteil des Angeklagten regelmäßig nur dann
gestützt werden, „wenn diese Bekundungen durch andere wichtige
Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden“.
Beschluss des BGH
vom 22. Juni 2005 – 2 StR 4/05
Quelle: StraFo 2005, 414
notiert von Frank, StPO-029 06/2008 |
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