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Das Strafverfahren

 

EMRK Art. 6 Abs. 2 d
 Das Recht, einen Belastungszeugen befragen zu dürfen

Einleitung: Zu einer effektiven Verteidigung gehört das Recht, einen Belastungszeugen oder einen Mitbeschuldigten, der belastende Angaben macht, befragen zu können. Was gilt, wenn der Verteidiger keine Möglichkeit hat, die Person zu befragen, die den Mandanten belastet? Der BGH musste in einem Fall entscheiden, in dem ein anderer Beschuldigter in seiner polizeilichen Vernehmung den Mandanten belastende Angaben gemacht hatte. Als er dann in der Hauptverhandlung gegen den Mandanten als Zeuge vernommen wurde, berief er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO und schwieg.

 

 

 

rot ist die Farbe des Strafrechts

rotes Objekt 19

Information: Artikel 6, Abs. 2 d EMRK bestimmt, dass jede angeklagte Person das Recht hat, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Der BGH hat es zwar als zulässig angesehen, die belastenden Angaben des Zeugen, der in der Hauptverhandlung schwieg, über die Vernehmung eines Vernehmungsbeamten einzuführen. Eine Verwertung zum Nachteil des Angeklagten, der keine Möglichkeit zur direkten Befragung des Belastungszeugen hatte, erfordere jedoch nach Auffassung des BGH in solchen Fällen eine besonders sorgfältige und kritische tatrichterliche Beweiswürdigung. Auf die Angaben eines Belastungszeugen, der weder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger befragt werden konnte, dürfe eine Feststellung zum Nachteil des Angeklagten regelmäßig nur dann gestützt werden, „wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden“.

Beschluss des BGH vom 22. Juni 2005 – 2 StR 4/05
Quelle: StraFo 2005, 414
notiert von Frank, StPO-029 06/2008