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§ 222 StGB - fahrlässige Tötung
 tödlicher Absturz von Baugerüst
Überwachungspflicht des Auftraggebers auf einer Baustelle

Einleitung: Wenn bei einem Betriebsunfall - sei es auf einer Baustelle oder in einem Industrieunternehmen - ein Mensch verletzt oder gar getötet wird, müssen die Ermittlungsbehörden von Amts wegen prüfen, ob einen Vorgesetzten (z. B. einen Bauleiter oder Industriemeister oder Betriebsleiter) oder einen Dritten (z. B. den Auftraggeber oder den Bauherrn) eine strafrechtliche Verantwortung für das Ereignis trifft. Der Verantwortliche ist dann wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung zu bestrafen. Im Strafverfahren wegen dieser strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Folgen von Betriebsunfällen ist von entscheidender Bedeutung, welche Kontroll- und Überwachungspflichten den Vorgesetzten oder Auftraggeber treffen. Was und wie muss kontrolliert werden? Wann muss man einschreiten? Worauf darf man sich verlassen?

Information: Das OLG Stuttgart bestätigte die Verurteilung eines Bauherrn wegen fahrlässiger Tötung. Ein Bauarbeiter war von einer unzureichend gesicherten Rüstung zu Tode gestürzt. Das OLG Stuttgart gab dem Bauherrn hierfür eine strafrechtliche Mitverantwortung (neben dem Gerüstbauer). Zu seiner Verantwortung führt das OLG Stuttgart aus: Zwar habe der Bauherr ohne besondere Anhaltspunkte für Mängel in der Bauausführung keine Pflicht, das von ihm ausgewählte Unternehmen im Einzelnen zu überwachen. Denn die Verantwortlichkeit für die Ausführung der Arbeiten und insbesondere für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften gehe mit der Auftragserteilung grundsätzlich auf den Unternehmer über. Wenn jedoch - und das ist die Besonderheit dieses Falles - der Bauherr bemerke, dass der Bauunternehmer nachlässig arbeitet, dann müsse er einschreiten. Er werde selbst (wieder) verkehrssicherungspflichtig, wenn er Gefahrenquellen erkennt oder erkennen muss und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der von ihm beauftragte Unternehmer im Hinblick auf die Einhaltung der Verkehrssicherheit nicht genügend zuverlässig sei und den auch einem Laien einsichtigen Sicherheitserfordernissen nicht in ausreichender Weise Rechnung trage.

Bemerkung: Grundsätzlich darf der Auftraggeber darauf vertrauen, sein Vertragspartner werde sich rechtmäßig verhalten. Deshalb muss er keine Detailüberwachung leisten. Wenn er aber aufgrund konkreter Umstände Anlass zu der Annahme hat, der Beauftragte erfülle seine Pflichten nicht, dann trifft den Auftraggeber die volle Pflichtenstellung. Er muss überwachen. Er muss einschreiten. Unterlässt er das, kann das strafrechtliche Folgen haben. Die Abgrenzung im Einzelfall ist hier extrem schwierig. Entsprechend hoch ist das strafrechtliche Risiko.

Urteil des OLG Stuttgart vom 05. April 2004 (5 Ss 12/05)
Quelle: NJW 2005, 2567; NStZ 2006, 450
notiert von Frank, UmwStr-011 - 01/06