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§ 222 StGB -
fahrlässige Tötung
tödlicher Absturz von Baugerüst
Überwachungspflicht des Auftraggebers auf einer Baustelle
Einleitung: Wenn bei einem Betriebsunfall - sei es auf einer Baustelle oder in einem
Industrieunternehmen - ein Mensch verletzt oder gar getötet wird, müssen
die Ermittlungsbehörden von Amts wegen prüfen, ob einen Vorgesetzten (z.
B. einen Bauleiter oder Industriemeister oder Betriebsleiter) oder einen
Dritten (z. B. den Auftraggeber oder den Bauherrn) eine strafrechtliche
Verantwortung für das Ereignis trifft. Der Verantwortliche ist dann
wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung zu
bestrafen. Im Strafverfahren wegen dieser strafrechtlichen
Verantwortlichkeit für die Folgen von Betriebsunfällen ist von
entscheidender Bedeutung, welche Kontroll- und Überwachungspflichten den
Vorgesetzten oder Auftraggeber treffen. Was und wie muss kontrolliert
werden? Wann muss man einschreiten? Worauf darf man sich verlassen?
Information: Das OLG Stuttgart bestätigte die Verurteilung eines
Bauherrn wegen fahrlässiger Tötung. Ein Bauarbeiter war von einer
unzureichend gesicherten Rüstung zu Tode gestürzt. Das OLG Stuttgart gab
dem Bauherrn hierfür eine strafrechtliche Mitverantwortung (neben dem
Gerüstbauer). Zu seiner Verantwortung führt das OLG Stuttgart aus: Zwar
habe der Bauherr ohne besondere Anhaltspunkte für Mängel in der
Bauausführung keine Pflicht, das von ihm ausgewählte Unternehmen im
Einzelnen zu überwachen. Denn die Verantwortlichkeit für die Ausführung
der Arbeiten und insbesondere für die Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften gehe mit der Auftragserteilung
grundsätzlich auf den Unternehmer über. Wenn jedoch - und das ist die
Besonderheit dieses Falles - der Bauherr bemerke, dass der
Bauunternehmer nachlässig arbeitet, dann müsse er einschreiten. Er werde
selbst (wieder) verkehrssicherungspflichtig, wenn er Gefahrenquellen
erkennt oder erkennen muss und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der
von ihm beauftragte Unternehmer im Hinblick auf die Einhaltung der
Verkehrssicherheit nicht genügend zuverlässig sei und den auch einem
Laien einsichtigen Sicherheitserfordernissen nicht in ausreichender
Weise Rechnung trage.
Bemerkung: Grundsätzlich darf der Auftraggeber
darauf vertrauen, sein Vertragspartner werde sich rechtmäßig verhalten.
Deshalb muss er keine Detailüberwachung leisten. Wenn er aber aufgrund
konkreter Umstände Anlass zu der Annahme hat, der Beauftragte erfülle
seine Pflichten nicht, dann trifft den Auftraggeber die volle
Pflichtenstellung. Er muss überwachen. Er muss einschreiten. Unterlässt
er das, kann das strafrechtliche Folgen haben. Die Abgrenzung im
Einzelfall ist hier extrem schwierig. Entsprechend hoch ist das
strafrechtliche Risiko.
Urteil des OLG Stuttgart
vom 05. April 2004 (5 Ss 12/05)
Quelle: NJW 2005, 2567; NStZ 2006, 450
notiert von Frank, UmwStr-011 - 01/06 |
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