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§ 130 OWiG -
Verletzung der Aufsichtspflicht im Unternehmen
Anforderungen an die Feststellung einer
Aufsichtspflichtverletzung
hier: Verstoß gegen Vorschriften des KrW-/AbfG im Unternehmen
Einleitung: § 130 Abs. 1
OWiG bestimmt: Wer als Inhaber oder organschaftlicher Vertreter eines
Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die
Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um im Betrieb oder
Unternehmen ordnungswidriges oder strafbares Verhalten zu verhindern,
begeht gemäß § 130 OWiG durch eine solche Aufsichtspflichtverletzung
selbst eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer erheblichen Geldbuße
geahndet werden kann.
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rot ist die Farbe
des Strafrechts
rotes Objekt 8 |
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Information: Die für die
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden
irren gelegentlich in der Annahme, § 130 Abs. 1 OWiG begründe eine
ordnungswidrigkeitenrechtliche Garantiehaftung des Betriebsinhabers oder
organschaftlichen Vertreters eines Unternehmens für Ordnungswidrigkeiten
und Straftaten aller Art im Betrieb. Das ist aber nicht der Fall. Das
OLG Jena hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem Mitarbeiter eines
Unternehmens eine Ordnungswidrigkeit nach Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes begangen hatten, die Behörde
den Bußgeldbescheid aber kurzerhand gegen den Geschäftsführer der GmbH
wegen angeblicher Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Abs. 1 OWiG
erließ.
Das OLG Jena beschreibt die
Voraussetzungen einer ordnungswidrigen Aufsichtspflichtverletzung so:
"Nach dieser Vorschrift (§ 130 Abs. 1 OWiG) werden Inhaber eines
Betriebes oder Unternehmens und die ihm gleichstehenden gesetzlichen
Vertreter einer juristischen Person zwar nicht wegen der Begehung der
von Mitarbeitern des Unternehmens verwirklichten Zuwiderhandlungen
belangt, sie haften aber dann, wenn die betriebsbezogenen straf- oder
bußgeldbewehrten Gebote oder Verbote nicht eingehalten wurden und dies
darauf beruht, dass der Inhaber oder die gesetzlichen Vertreter die
erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen schuldhaft nicht getroffen haben."
Weiter heißt es in der Entscheidung des OLG Jena (bezogen auf den dort
zu beurteilenden Sachverhalt): „Die Verantwortlichkeit des betreffenden
Geschäftsführers wäre über diesen Auffangtatbestand aber nur dann in der
erforderlichen Weise belegt, wenn festgestellt wäre, dass der
Geschäftsführer die ... beschäftigten Mitarbeiter im Hinblick auf die
Einhaltung der entsprechenden abfall- und wasserrechtlichen Vorschriften
nicht hinreichend eingewiesen und überwacht hat. ... Da das Ausmaß der
Aufsichts- und Kontrollpflichten von den Umständen des Einzelfalls
abhängt, müssen diese im tatrichterlichen Urteil in einer für das
Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbaren Weise dargelegt werden. Dazu
bedarf es insbesondere Angaben zu Betriebsaufbau und -organisation, zur
Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebes sowie zu Art und Umfang der
vom Betroffenen durchgeführten Kontrollmaßnahmen sowie bezüglich der
Mitarbeiter als auch der behandelten Abfälle."
Bemerkung: Die
schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht ist die Tathandlung (das
tatbestandsmäßige Unterlassen) einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 Abs.
1 OWiG. Die Aufsichtspflicht wird erfüllt durch Schaffung einer
geeigneten Betriebsorganisation durch Aufgabendefinition,
Aufgabenübertragung auf geeignete Personen, ordnungsgemäße Anleitung des
Weisungsempfängers sowie angemessene Verlaufskontrolle und Überwachung
der Delegationsempfänger. Alle Schritte einschließlich der Überwachung
sind zu dokumentieren, um dem Betroffenen und seinem Verteidiger im
Falle eines Falles das Leben leicht zu machen.
Beschluss des OLG
Jena vom 02. November 2005 – 1 Ss 242/05
Quelle: NStZ 2006, 533
notiert von Frank, UmwStr-012 - 01/07 |
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