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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
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§ 25 Abs. 1 StVG,
§ 2 BußgeldkatalogVO - Fahrverbot
Absehen vom Regelfahrverbot (1)
Erhöhung des Bußgeldes anstelle eines Fahrverbots
Einleitung:
Gemäß § 2 I BußgeldkatalogVO hat die Anordnung eines Fahrverbots
wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der
Regel zu erfolgen (sog. Regelfahrverbot),
wenn einer von mehreren ausdrücklich genannten Ordnungswidrigkeitentatbestände erfüllt ist (zum Beispiel: Rotlichtverstoß von mehr
als einer Sekunde). Gesetzliche Grundlage der Anordnung eines
Fahrverbots ist § 25 I StVG. Danach setzt die Anordnung eines
Fahrverbots (und zwar auch des Regelfahrverbots) eine grobe oder eine
beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers voraus.
Fehlt es an diesem Erfordernis, so muss vom Regelfahrverbot abgesehen
werden.
Wir sammeln Argumente, die
Ausnahme von der Regel zu begründen, Argumente für ein Absehen vom
Regelfahrverbot.
Information: Das OLG Hamm
hat entschieden, dass mit der Formulierung: "Das Gericht konnte auch nicht von der Verhängung eines
Fahrverbotes absehen. Der Betroffene hat sowohl objektiv als auch
subjektiv einen erheblichen straßenverkehrsrechtlichen Verstoß
begangen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Betroffene dringend
auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist;" nicht eindeutig zum
Ausdruck kommt, dass sich der Tatrichter darüber bewusst war, dass er gegen
Erhöhung der Geldbuße trotz Annahme eines Regelfalls von der
Verhängung eines Fahrverbots absehen kann. Das muss dem
tatrichterlichen Urteil aber entnommen werden können.
OLG Hamm, Beschluss vom
15. Dezember 2000 (2 Ss Owi 1041/00)
Hinweis auf BGH NVZ 1992, 117
Quelle: ZAP EN 120/2001
notiert von Frank, VeStR-011 - 3/02
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