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§ 25 Abs. 1 StVG, § 2 BußgeldkatalogVO - Fahrverbot
 Absehen vom Regelfahrverbot (1)
Erhöhung des Bußgeldes anstelle eines Fahrverbots

Einleitung: Gemäß § 2 I BußgeldkatalogVO hat die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel zu erfolgen (sog. Regelfahrverbot), wenn einer von mehreren ausdrücklich genannten Ordnungswidrigkeitentatbestände erfüllt ist (zum Beispiel: Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde). Gesetzliche Grundlage der Anordnung eines Fahrverbots ist § 25 I  StVG. Danach setzt die Anordnung eines Fahrverbots (und zwar auch des Regelfahrverbots) eine grobe oder eine beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers voraus. Fehlt es an diesem Erfordernis, so muss vom Regelfahrverbot abgesehen werden.

Wir sammeln Argumente, die Ausnahme von der Regel zu begründen, Argumente für ein Absehen vom Regelfahrverbot.

Information: Das OLG Hamm hat entschieden, dass mit der Formulierung: "Das Gericht konnte auch nicht von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen. Der Betroffene hat sowohl objektiv als auch subjektiv einen erheblichen straßenverkehrsrechtlichen Verstoß begangen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Betroffene dringend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist;" nicht eindeutig zum Ausdruck kommt, dass sich der Tatrichter darüber bewusst war, dass er gegen Erhöhung der Geldbuße trotz Annahme eines Regelfalls von der Verhängung eines Fahrverbots absehen kann. Das muss dem tatrichterlichen Urteil aber entnommen werden können.

OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2000 (2 Ss Owi 1041/00)
Hinweis auf BGH NVZ 1992, 117
Quelle: ZAP EN 120/2001
notiert von Frank, VeStR-011 - 3/02