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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Verkehrsstrafrecht und OWi-Recht
§ 142 StGB - Verkehrsunfallflucht
§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis
bedeutender Sachschaden erst ab 1.300,00 EUR
Einleitung: Wer sich als
Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr unerlaubt vom
Unfallort entfernt, muss mit einer Bestrafung nach § 142 StGB rechnen.
Größer als die Sorge vor Strafe ist bei vielen Betroffenen die Sorge um
Fahrerlaubnis und Führerschein. Bleiben Führerschein und Fahrerlaubnis
unangetastet? Wird ein befristetes Fahrverbot verhängt werden? Oder muss
der Betroffene sogar mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis und der
Festsetzung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis
rechnen?
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rot ist die Farbe
des Strafrechts
rotes Objekt 2 |
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Information: Gemäß § 69 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 3 StGB wird bei einer Verurteilung wegen unerlaubten
Entfernens vom Unfallort in der Regel eine Entziehung der Fahrerlaubnis
erfolgen, wenn „der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein
Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden
Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.". Das Oberlandesgericht
Dresden hat entschieden, dass angesichts der allgemeinen Preis- und
Kostenentwicklung ein bedeutender Schaden in diesem Sinne erst ab
1.300,00 EUR anzunehmen ist. Ist diese Grenze nicht erreicht, so liegt
kein gesetzlicher Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.
Das bedeutet zwar nicht, dass nicht doch wegen besonderer Umstände im
Einzelfall auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt werden darf,
jedoch besteht auch für die Verteidigung viel größerer Spielraum, als
wenn ein gesetzlicher Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis
vorliegt.
Beschluss des OLG Dresden vom 12. Mai 2005 (2 Ss
278/05)
Quelle: NJW 2005, 2633
notiert von Frank, VeStR-015 - 07/06 |
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