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Verkehrsstrafrecht und OWi-Recht

 

§ 142 StGB - Verkehrsunfallflucht
§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis
 bedeutender Sachschaden erst ab 1.300,00 EUR

Einleitung: Wer sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr unerlaubt vom Unfallort entfernt, muss mit einer Bestrafung nach § 142 StGB rechnen. Größer als die Sorge vor Strafe ist bei vielen Betroffenen die Sorge um Fahrerlaubnis und Führerschein. Bleiben Führerschein und Fahrerlaubnis unangetastet? Wird ein befristetes Fahrverbot verhängt werden? Oder muss der Betroffene sogar mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis und der Festsetzung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis rechnen?

 

 

 

rot ist die Farbe des Strafrechts

rotes Objekt 2

Information: Gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB wird bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in der Regel eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen, wenn „der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.". Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass angesichts der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklung ein bedeutender Schaden in diesem Sinne erst ab 1.300,00 EUR anzunehmen ist. Ist diese Grenze nicht erreicht, so liegt kein gesetzlicher Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Das bedeutet zwar nicht, dass nicht doch wegen besonderer Umstände im Einzelfall auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt werden darf, jedoch besteht auch für die Verteidigung viel größerer Spielraum, als wenn ein gesetzlicher Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegt.

Beschluss des OLG Dresden vom 12. Mai 2005 (2 Ss 278/05)
Quelle: NJW 2005, 2633
notiert von Frank, VeStR-015 - 07/06