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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Verkehrsstrafrecht und OWi-Recht
§ 21 StVG -
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedsstaat der EG
Einleitung:
Ein Verkehrsteilnehmer wird wegen einer Verkehrsstraftat verurteilt.
Durch das Strafgericht wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine
Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Nach
Ablauf der Sperrfrist erwirbt der Verurteilte eine Fahrerlaubnis nicht
in Deutschland, sondern im europäischen Ausland. Bei einer
Verkehrskontrolle in Deutschland zeigt er den ausländischen
Führerschein vor, worauf gegen ihn ein Verfahren wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis eingeleitet wird. Bisher führten diese Fälle immer zur
Verurteilung, sofern der Strafrichter sich davon überzeugte, dass die
Person tatsächlich weiterhin ihren Wohnsitz im Inland hatte.
Information:
Der EuGH hat entschieden, dass diese ständige Praxis deutscher Gerichte
mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist. Das Urteil des EuGH enthält
zwei wichtige Aussagen: Erstens darf ein Mitgliedsstaat einem von einem
anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht
deshalb versagen, "weil nach den ihm vorliegenden Informationen der
Führerscheininhaber zum Zeitpunkt des Ausstellens des Führerscheins
seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaats und
nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaats gehabt hat."
Damit ist die deutsche Rechtsprechung verworfen worden, der wirksame
Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis setze mindestens voraus, dass
zum Zeitpunkt des Erwerbs der Hauptwohnsitz im ausstellenden Staat und
nicht in Deutschland lag. Zweitens hat der EuGH entschieden, dass der
ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht deshalb versagt
werden darf, "weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten
Mitgliedsstaates auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des
Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten
Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme
angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem
Mitgliedsstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderem
Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist."
Bemerkung:
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die deutsche
Rechtsanwendung. Sie wird heftig kritisiert. Wer nach Ablauf der
Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland keine
oder nur geringe Chancen auf die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis hat
(Stichworte: Punkte in Flensburg; Mehrfachtäter; MPU), könnte
kurzerhand im europäischen Ausland ohne diese Beschränkungen die
Fahrerlaubnis erlangen und damit wieder erlaubt am deutschen
Straßenverkehr teilnehmen.
Urteil der 5. Kammer des
EuGH vom 29. April 2004 (C-476/01)
Quelle: NJW
2004, 1725
notiert von Frank, VeStR-017 - 10/04
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