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§ 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis
 Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedsstaat der EG

Einleitung: Ein Verkehrsteilnehmer wird wegen einer Verkehrsstraftat verurteilt. Durch das Strafgericht wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Nach Ablauf der Sperrfrist erwirbt der Verurteilte eine Fahrerlaubnis nicht in Deutschland, sondern im europäischen Ausland. Bei einer Verkehrskontrolle in Deutschland zeigt er den ausländischen Führerschein vor, worauf gegen ihn ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet wird. Bisher führten diese Fälle immer zur Verurteilung, sofern der Strafrichter sich davon überzeugte, dass die Person tatsächlich weiterhin ihren Wohnsitz im Inland hatte.

Information: Der EuGH hat entschieden, dass diese ständige Praxis deutscher Gerichte mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist. Das Urteil des EuGH enthält zwei wichtige Aussagen: Erstens darf ein Mitgliedsstaat einem von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen, "weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt des Ausstellens des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaats gehabt hat." Damit ist die deutsche Rechtsprechung verworfen worden, der wirksame Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis setze mindestens voraus, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der Hauptwohnsitz im ausstellenden Staat und nicht in Deutschland lag. Zweitens hat der EuGH entschieden, dass der ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht deshalb versagt werden darf, "weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaates auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedsstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderem Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist."

Bemerkung: Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die deutsche Rechtsanwendung. Sie wird heftig kritisiert. Wer nach Ablauf der Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland keine oder nur geringe Chancen auf die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis hat (Stichworte: Punkte in Flensburg; Mehrfachtäter; MPU), könnte kurzerhand im europäischen Ausland ohne diese Beschränkungen die Fahrerlaubnis erlangen und damit wieder erlaubt am deutschen Straßenverkehr teilnehmen.

Urteil der 5. Kammer des EuGH vom 29. April 2004 (C-476/01)
Quelle: NJW 2004, 1725
notiert von Frank, VeStR-017 - 10/04