§ 21 StVG -
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis
wirkt
auch auf weitere EU-Fahrerlaubnis
Einleitung:
Einem Bundesbürger wird durch ein deutsches Gericht die Fahrerlaubnis
entzogen. Er verschweigt, dass er noch einen weiteren Führerschein
eines EU-Mitgliedsstaates besitzt. Darf er damit weiter in Deutschland
am Straßenverkehr teilnehmen oder begeht er eine Straftat des Fahrens
ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG?
Information:
Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass die Entziehung der
bundesdeutschen Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht zugleich die
Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von einer ausländischen
Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das gilt auch dann, wenn das
Gericht von der Existenz der ausländischen Fahrerlaubnis überhaupt
nichts wusste.
Das
Verwaltungsgericht München ist weiterhin der Meinung, dass eine
ausländische Fahrerlaubnis, die vor einer strafgerichtlichen Entziehung
erteilt worden ist, nicht nur während des Laufs einer Sperrfrist,
sondern auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht mehr zum Führen von
Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt.
Beschluss des VG München
vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5843
Quelle: NJW 2005, 1818
notiert von Frank VeStR-018 - 10/05
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