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§ 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis
 Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis
wirkt
auch auf weitere EU-Fahrerlaubnis

Einleitung: Einem Bundesbürger wird durch ein deutsches Gericht die Fahrerlaubnis entzogen. Er verschweigt, dass er noch einen weiteren Führerschein eines EU-Mitgliedsstaates besitzt. Darf er damit weiter in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen oder begeht er eine Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG?

Information: Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass die Entziehung der bundesdeutschen Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht zugleich die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das gilt auch dann, wenn das Gericht von der Existenz der ausländischen Fahrerlaubnis überhaupt nichts wusste.

Das Verwaltungsgericht München ist weiterhin der Meinung, dass eine ausländische Fahrerlaubnis, die vor einer strafgerichtlichen Entziehung erteilt worden ist, nicht nur während des Laufs einer Sperrfrist, sondern auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt.

Beschluss des VG München vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5843
Quelle: NJW 2005, 1818
notiert von Frank VeStR-018 - 10/05