Dr. Frank & Coll.
Rechtsanwälte

   Dr. iur. Rainer Frank
    Fachanwalt für Strafrecht
   Dr. iur. Andreas Müller
   
Fachanwalt für Strafrecht
   Dr. iur. Susanne Rosenstock
    Fachanwältin für Strafrecht

Carmerstraße 17 in 10623 Berlin (Chlbg.)
Tel (030) 31 86 85 3     Fax (030) 31 86 85 55    mail@dr-frank.de    www.dr-frank.de

Homepage     Anwälte/Kanzlei     Infos Strafrecht     Compliance     Ombudsmann     Kontakt    Impressum

 
Grundwissen
das Wichtigste zuerst:
Schweigerechte,
Durchsuchungen u.a.

 

Strafrecht in Berlin
U-Haft in JVA Moabit,
Telefonnummern,
Aktenzeichen


Wirtschafts- und
Steuerstrafrecht


Umweltstrafrecht,
Arbeitsschutz- und
Technikstrafrecht


Strafvorschriften
des StGB
  und des Nebenstrafrechts


Verkehrsstrafrecht
und OWi-Recht


Das Strafverfahren
Beschuldigte, Zeugen,
Verteidigung,
Untersuchungshaft,
Beweiswürdigung
und vieles mehr


Strafvollstreckung
Strafvollzug


Info-Seiten chronologisch


Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht

Verkehrsstrafrecht und OWi-Recht

 

§ 69 a StGB - Sperrfrist für Neuerteilung der Fahrerlaubnis
 Abkürzung der Sperrfrist durch freiwillige verkehrstherapeutische Intensivberatung oder besondere Nachschulung

Einleitung: Bei Straftaten im Straßenverkehr, insbesondere bei typischen Verkehrsdelikten, droht neben der Bestrafung die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. Die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beträgt gemäß § 69 a Abs. 1 StGB sechs Monate bis zu fünf Jahren. Das Mindestmaß reduziert sich gemäß § 69 a Abs. 4 StGB auf drei Monate, wenn bereits eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt war. Das Mindestmaß beträgt gemäß § 69 a Abs. 3 StGB ein Jahr, wenn in den letzten drei Jahren schon einmal eine Sperre angeordnet war.

Lässt sich durch aktives Handeln eine Abkürzung der Sperrfrist erreichen?

 

 

 

rot ist die Farbe des Strafrechts

rotes Objekt 9

Information: § 69 a Abs. 7 StGB bestimmt, dass das Gericht die Sperrfrist vorzeitig, frühestens nach drei Monaten, aufheben kann, wenn der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Ein solcher Eignungsnachweis kann erbracht werden durch eine freiwillige verkehrstherapeutische Intensivberatung oder eine besondere Nachschulung für Personen, die im Straßenverkehr auffällig wurden. Wer auf seinen Führerschein angewiesen ist, muss wissen, dass es solche Möglichkeiten gibt. Es mag dann eine Abwägung im Einzelfall sein, ob finanzieller und zeitlicher Aufwand für eine solche Maßnahme in einem rechten Verhältnis zur Chance stehen, die Sperrfrist abzukürzen. Mit dem Verteidiger soll auch entschieden werden, ob die Durchführung einer solchen Maßnahme bereits im Ermittlungsverfahren geeignet ist, von vornherein eine geringere Sanktion und die Festsetzung einer geringeren Sperrfrist zu erreichen.

Geeignete Maßnahmen werden in Berlin insbesondere von zwei Stellen angeboten:

DEKRA Akademie GmbH
Oberbaumcity
Rotherstraße 7
10245 Berlin
Tel. 29 00 80-300
Fax. 29 00 80-301

Die DEKRA Akademie GmbH bezeichnet die Maßnahmen als „Verkehrspsychologische Intervention" bzw. „Verkehrspsychologische Einzelinterventionsmaßnahme" und erteilt darüber eine Bescheinigung zur Vorlage bei Gericht.

Pluspunkt GmbH / TÜV SÜD Gruppe
Ridlerstraße 57
80339 München
Tel. 089/51 90 34 72
Fax. 089/51 90 32 06

Pluspunkt GmbH / TÜV SÜD Gruppe nennen die Maßnahme, die auch in Berlin durchgeführt wird, „Verkehrstherapeutische Intensivberatung". Eine Bescheinigung zur Vorlage bei Gericht wird erteilt.

Beide Organisationen leisten in diesem Rahmen auch Vorbereitungen auf die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU).


notiert von Frank, VeStR-019 - 05/07