§ 69 a StGB -
Sperrfrist für Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Abkürzung der Sperrfrist durch freiwillige
verkehrstherapeutische Intensivberatung oder besondere Nachschulung
Einleitung: Bei
Straftaten im Straßenverkehr, insbesondere bei typischen
Verkehrsdelikten, droht neben der Bestrafung die Entziehung der
Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. Die Sperrfrist für die Neuerteilung der
Fahrerlaubnis beträgt gemäß § 69 a Abs. 1 StGB sechs Monate bis zu fünf
Jahren. Das Mindestmaß reduziert sich gemäß § 69 a Abs. 4 StGB auf drei
Monate, wenn bereits eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
erfolgt war. Das Mindestmaß beträgt gemäß § 69 a Abs. 3 StGB ein Jahr,
wenn in den letzten drei Jahren schon einmal eine Sperre angeordnet war.
Lässt sich durch aktives Handeln eine Abkürzung der
Sperrfrist erreichen?
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rot ist die Farbe
des Strafrechts
rotes Objekt 9 |
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Information: § 69 a Abs. 7 StGB bestimmt, dass
das Gericht die Sperrfrist vorzeitig, frühestens nach drei Monaten,
aufheben kann, wenn der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr
ungeeignet ist. Ein solcher Eignungsnachweis kann erbracht werden durch
eine freiwillige verkehrstherapeutische Intensivberatung oder eine
besondere Nachschulung für Personen, die im Straßenverkehr auffällig
wurden. Wer auf seinen Führerschein angewiesen ist, muss wissen, dass es
solche Möglichkeiten gibt. Es mag dann eine Abwägung im Einzelfall sein,
ob finanzieller und zeitlicher Aufwand für eine solche Maßnahme in einem
rechten Verhältnis zur Chance stehen, die Sperrfrist abzukürzen. Mit dem
Verteidiger soll auch entschieden werden, ob die Durchführung einer
solchen Maßnahme bereits im Ermittlungsverfahren geeignet ist, von
vornherein eine geringere Sanktion und die Festsetzung einer geringeren
Sperrfrist zu erreichen.
Geeignete Maßnahmen werden in Berlin insbesondere von
zwei Stellen angeboten:
DEKRA Akademie GmbH
Oberbaumcity
Rotherstraße 7
10245 Berlin
Tel. 29 00 80-300
Fax. 29 00 80-301
Die DEKRA Akademie GmbH bezeichnet die Maßnahmen als
„Verkehrspsychologische Intervention" bzw. „Verkehrspsychologische
Einzelinterventionsmaßnahme" und erteilt darüber eine Bescheinigung zur
Vorlage bei Gericht.
Pluspunkt GmbH / TÜV SÜD Gruppe
Ridlerstraße 57
80339 München
Tel. 089/51 90 34 72
Fax. 089/51 90 32 06
Pluspunkt GmbH / TÜV SÜD Gruppe nennen die Maßnahme,
die auch in Berlin durchgeführt wird, „Verkehrstherapeutische
Intensivberatung". Eine Bescheinigung zur Vorlage bei Gericht wird
erteilt.
Beide Organisationen leisten in diesem Rahmen auch
Vorbereitungen auf die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU).
notiert von Frank, VeStR-019 - 05/07
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