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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Strafvollstreckung und Strafvollzug
§ 11 StrafVollzG
- Vollzugslockerungen
Vollzugslockerungen trotz Ausweisungsverfügung
Einleitung: Der
verurteilte Mandant ist Ausländer. Die Ausländerbehörde hat
eine Ausweisungsverfügung erlassen. Deshalb lehnt die
Justizvollzugsanstalt es ab, ihm Vollzugslockerungen zu gewähren.
Information:
Lehnt
die Vollzugsbehörde Vollzugslockerungen ab, weil nach ihrer Auffassung
die Gefahr der Flucht oder des Missbrauchs besteht, muss sie dies
umfassend begründen und die tatsächliche Grundlage ihrer Prognose
vollständig angeben. Zwar bestimmt die Verwaltungsvorschrift VV 6 I c zu
§ 11 StrafVollzG, dass Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang bei
Gefangenen ausgeschlossen sind, gegen die eine vollziehbare
Ausweisungsverfügung besteht. Eine Verwaltungsvorschrift kann jedoch die
Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes nicht einschränken oder abändern.
Die in den Verwaltungsvorschriften genannten Umstände können nur als
Hinweis auf eine mögliche Flucht- oder Missbrauchsgefahr angesehen
werden, sind jedoch im Rahmen einer eingehenden Prüfung des Einzelfalls
gegen andere Umstände abzuwägen. Auch eine Flucht- oder
Missbrauchsgefahr, die sich auf eine bestehende Ausweisungsverfügung
stützt, muss sich mit den konkreten Lebensumständen des Gefangenen und
seiner Angehörigen auseinandersetzen (mit weiteren Nachweisen).
Beschluss des OLG Celle
vom 19. März 2000 (1 Ws 87/00)
Quelle: NStZ 2000,615
notiert von Frank, VollstrR-011 - 06/03
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