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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht

Strafvollstreckung und Strafvollzug

 

§ 11 StrafVollzG - Vollzugslockerungen
 Vollzugslockerungen trotz Ausweisungsverfügung

Einleitung: Der verurteilte Mandant ist Ausländer.  Die Ausländerbehörde hat eine Ausweisungsverfügung erlassen. Deshalb lehnt die Justizvollzugsanstalt es ab, ihm Vollzugslockerungen zu gewähren.

Information: Lehnt die Vollzugsbehörde Vollzugslockerungen ab, weil nach ihrer Auffassung die Gefahr der Flucht oder des Missbrauchs besteht, muss sie dies umfassend begründen und die tatsächliche Grundlage ihrer Prognose vollständig angeben. Zwar bestimmt die Verwaltungsvorschrift VV 6 I c zu § 11 StrafVollzG, dass Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang bei Gefangenen ausgeschlossen sind, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung besteht. Eine Verwaltungsvorschrift kann jedoch die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes nicht einschränken oder abändern. Die in den Verwaltungsvorschriften genannten Umstände können nur als Hinweis auf eine mögliche Flucht- oder Missbrauchsgefahr angesehen werden, sind jedoch im Rahmen einer eingehenden Prüfung des Einzelfalls gegen andere Umstände abzuwägen. Auch eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr, die sich auf eine bestehende Ausweisungsverfügung stützt, muss sich mit den konkreten Lebensumständen des Gefangenen und seiner Angehörigen auseinandersetzen (mit weiteren Nachweisen).

Beschluss des OLG Celle vom 19. März 2000 (1 Ws 87/00)
Quelle: NStZ 2000,615
notiert von Frank, VollstrR-011 - 06/03