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§ 266 a StGB - Vorenthalten von Arbeitsentgelt
 Anforderungen an die Urteilsfeststellungen

Einleitung: Gem. § 266 a Abs. 2 StGB wird u. a. bestraft, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einbehält und nicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit (in der Regel der 15. Tag des Folgemonats) an den zuständigen Sozialversicherungsträger abführt.

Information: Im Urteil muss der Tatrichter folgendes mitteilen:

- die Anzahl der Beschäftigten,
- die Höhe des Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse,
- Angaben über die Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer,
- jeweils auch das zu zahlende Arbeitsentgelt.

Bei der Darlegung der Höhe der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge muss der Tatrichter im  im Urteil detailliert die Berechnungsgrundlagen nebst Berechnungen im Einzelnen darlegen. Die bloße Angabe der Höhe der verkürzten Beiträge genügt nicht (ähnlich wie bei der Darlegung der Höhe nicht abgeführter Steuern).


OLG Dresden, Beschluss vom 02. Mai 2001, 2 Ss 474/00; 
Quelle: ZAP EN 516/2001
notiert von Frank,  WiStr-017 - 03/02