§ 266 a
StGB - Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Anforderungen an die Urteilsfeststellungen
Einleitung: Gem. § 266 a
Abs. 2 StGB wird u. a. bestraft, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmeranteile
zur Sozialversicherung einbehält und nicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit
(in der Regel der 15. Tag des Folgemonats) an den zuständigen
Sozialversicherungsträger abführt.
Information: Im Urteil muss der Tatrichter
folgendes mitteilen:
- die Anzahl der Beschäftigten,
- die Höhe des Beitragssatzes
der zuständigen Krankenkasse,
- Angaben über die
Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer,
- jeweils auch das zu zahlende
Arbeitsentgelt.
Bei der Darlegung der Höhe der
abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge muss der Tatrichter im
im Urteil detailliert
die Berechnungsgrundlagen nebst Berechnungen im Einzelnen darlegen. Die
bloße Angabe der Höhe der verkürzten Beiträge genügt nicht
(ähnlich wie bei der Darlegung der Höhe nicht abgeführter Steuern).
OLG Dresden, Beschluss
vom 02. Mai 2001, 2 Ss 474/00;
Quelle: ZAP EN 516/2001
notiert von Frank, WiStr-017 - 03/02
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