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§ 266 a StGB - Vorenthalten von Arbeitsentgelt
 unzulässige Verrechnung von Arbeitgeberzahlungen
durch die Krankenkasse

Einleitung: Krankenkassen verrechnen Zahlungen des Arbeitgebers in der Regel auf den ältesten Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und nicht auf den fälligen Arbeitnehmeranteil. Obwohl der Arbeitgeber also eine Zahlung leistet, gerät er wieder in die Strafbarkeit, weil aufgrund der Verrechnung durch die Krankenkasse der fällige Arbeitnehmeranteil unbezahlt bleibt. Die Entscheidung des 2. Zivilsenats ist deshalb für die Strafverteidigung von Bedeutung. Es muss jeweils geprüft werden, ob Zahlungen im strafrechtlich relevanten Zeitraum erfolgten und möglicherweise in einer für den Arbeitgeber nachteiligen Weise verrechnet wurden.

Information: Der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: " Kann der Gläubiger eine Leistung des Schuldners, etwa weil genau ein bestimmter offener Betrag gezahlt wird, einer von mehreren offenen Verbindlichkeiten zuordnen, steht es der Erfüllungswirkung der Zahlung nicht entgegen, dass der Schuldner sie nicht mit einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung versehen hat."

Bemerkung: Wenn der zahlende Arbeitgeber weder eine ausdrückliche Zahlungsbestimmung vornimmt noch aus der Zahlung eines bestimmten Betrages ersichtlich ist, worauf er zahlen will, bleibt es bei dem oben dargestellten Risiko des Arbeitgebers: Seine Zahlung wird auf Altforderungen verrechnet und nicht auf die strafbewehrte Pflicht, den fälligen Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung zu zahlen.

BGH (II ZR 275/99) vom 17.09.2001
Quelle: NJW 2001, 3781
notiert von Frank, WiStr-018 - 3/02