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§ 266 a
StGB - Vorenthalten von Arbeitsentgelt
unzulässige Verrechnung von Arbeitgeberzahlungen
durch die Krankenkasse
Einleitung: Krankenkassen
verrechnen
Zahlungen des Arbeitgebers in der Regel auf den ältesten
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und nicht auf den fälligen
Arbeitnehmeranteil. Obwohl der Arbeitgeber also eine Zahlung
leistet, gerät er wieder in die Strafbarkeit, weil aufgrund der
Verrechnung durch die Krankenkasse der fällige Arbeitnehmeranteil
unbezahlt bleibt. Die
Entscheidung des 2. Zivilsenats ist deshalb für die Strafverteidigung
von Bedeutung. Es muss jeweils geprüft werden, ob Zahlungen im
strafrechtlich relevanten Zeitraum erfolgten und möglicherweise in
einer für den Arbeitgeber nachteiligen Weise verrechnet wurden.
Information: Der zweite
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: " Kann der
Gläubiger eine Leistung des Schuldners, etwa weil genau ein bestimmter
offener Betrag gezahlt wird, einer von mehreren offenen
Verbindlichkeiten zuordnen, steht es der Erfüllungswirkung der Zahlung
nicht entgegen, dass der Schuldner sie nicht mit einer ausdrücklichen
Tilgungsbestimmung versehen hat."
Bemerkung: Wenn der
zahlende Arbeitgeber weder eine ausdrückliche Zahlungsbestimmung
vornimmt noch aus der Zahlung eines bestimmten Betrages ersichtlich ist,
worauf er zahlen will, bleibt es bei dem oben dargestellten Risiko des
Arbeitgebers: Seine Zahlung wird auf Altforderungen verrechnet und nicht
auf die strafbewehrte Pflicht, den fälligen Arbeitnehmeranteil zur
Sozialversicherung zu zahlen.
BGH (II ZR 275/99) vom
17.09.2001
Quelle: NJW 2001, 3781
notiert von Frank, WiStr-018 - 3/02 |
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