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§§ 283, 283 b StGB - Bilanzdelikte
 Stichwort: einschränkende Auslegung der Straftatbestände

Einleitung: Das StGB enthält zwei Vorschriften, nach denen die Verletzung der handelsrechtlichen Bilanzierungspflicht Kriminalstrafe nach sich ziehen kann:
Gemäß § 283 I Nr. 7 b StGB wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit entgegen dem Handelsrecht es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

Gemäß § 283 b I Nr. 3 b wird - nicht ganz so streng - bestraft, wer im übrigen (wenn also nicht die strengere Norm des § 283 I Nr. 7 b StGB greift) entgegen dem Handelsrecht es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

Beide Vorschriften enthalten eine Einschränkung, die wir objektive Bedingung der Strafbarkeit nennen: Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist (wirtschaftlicher Zusammenbruch).

Nach dem Wortlaut beider Vorschriften möchte man meinen: Wenn nur die objektive Bedingung der Strafbarkeit vorliegt, ist jede in der Vergangenheit unterlassene oder auch nur verspätete Bilanzerstellung eine Straftat - bis hin zur Grenze der Verfolgungsverjährung. So liegen die Dinge aber keineswegs. 

Information: Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Vorschriften als unangemessen weit gefasst angesehen und einschränkend ausgelegt. Oft genug sind diese Einschränkungen auch denen unbekannt, sie sie eigentlich kraft ihres Berufes kennen sollten. Wir stellen drei Entscheidungen hierzu vor:

Der Bundesgerichtshof hat schon in einer frühen Entscheidung (BGHSt 28, 231) ausgeführt, § 283 I Nr. 7 b StGB stelle die Verletzungen der Bilanzierungspflicht in der Krise unter Strafe, während § 283 b I Nr. 3 b StGB Verstöße gegen die Bilanzierungspflichten im Vorraum oder bei Unkenntnis der Krisensituation erfasse. Einschränkend gelte aber, dass auch § 283 b StGB einen nicht nur zeitlichen Zusammenhang erfordere zwischen Tathandlung und Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder seiner Ablehnung mangels Masse (objektive Strafbarkeitsbedingung, § 283 VI StGB). 

Das Strafbedürfnis entfalle bei Überwindung der Krise. Da § 283 b I Nr. 3 b StGB keine Krisensituation voraussetzt, würde die Strafbarkeit in nicht vertretbarer Weise ausgedehnt, "wenn sie eine Auslegung erführe, nach der auch solche Verstöße gegen die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten unter Strafe gestellt wären, die in keinerlei Zusammenhang zu dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Täters stehen" (Seite 233).

Weiter heißt es in der Entscheidung: Die Vernachlässigung der Buchführenspflicht und das nicht rechtzeitige Aufstellen der Bilanz werde nach dem Gesetz erst durch das Hinzutreten der objektiven Strafbarkeitsbedingung des § 283 VI StGB zum mit Strafe bedrohten Unrecht, wenn es also zum wirtschaftlichen Zusammenbruch kommt. "Dem Sinn dieser Regelung würde eine Auslegung nicht entsprechen, die eine folgenlose und für einen späteren wirtschaftlichen Zusammenbruch völlig unerhebliche Verletzung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten unter Strafe stellt, wenn nur die objektive Strafbarkeitsbedingung eingetreten ist. Die demnach gebotene einschränkende Interpretation des § 283 b StGB erfordert deshalb, dass er nur zur Anwendung kommt, wenn die Tathandlungen irgendeine Beziehung zu den in § 283 VI StGB umschriebenen Tatbeständen gehabt haben, die den wirtschaftlichen Zusammenbruch kennzeichnen" (Seite 234).

In einer jüngeren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (NStZ 2003, 546) eine Verurteilung nach § 283 I Nr. 7 b StGB aufgehoben, weil sich die GmbH zum spätesten Zeitpunkt für eine Bilanzierung noch nicht in der Krise befand. Eine Abänderung des Schuldspruchs und also eine Verurteilung nach § 283 I Nr. 3 b StGB konnte der BGH nicht vornehmen, "weil der erforderliche tatsächliche Zusammenhang zwischen der verspäteten Bilanzerstellung und dem wirtschaftlichen Zusammenbruch nicht festgestellt ist" (Seite 547).

In derselben Entscheidung weist der BGB darauf hin, dass das Bilanzierungsdelikt ein unechtes Unterlassungsdelikt ist und also eine Strafbarkeit entfällt, wenn der Täter aus fachlichen oder finanziellen Gründen zur Erstellung einer Bilanz nicht in der Lage war. Im Falle einer Verurteilung ist im Urteil festzustellen, dass die Erfüllung der Bilanzierungspflicht möglich war (Seiten 547/548)

Nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist die Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283 I Nr. 3 b StGB strafbar, weil "eine ordnungsgemäße Buchführung durch Selbstinformation des Unternehmers diesen von wirtschaftlich nicht tragbaren Geschäftsaktivitäten abhalten soll, bei Zahlungsschwierigkeiten oder einer Zahlungseinstellung eine gerechte Befriedigung der Gläubiger ermöglicht und auf diese Weise dem Gläubigerschutz dient". Das BayObLG sah im konkreten Fall eine strafbare Verletzung der Bilanzierungspflicht nicht als gegeben an, weil die unterlassene Bilanzierung für 1999 (bis 30. Juni 2000) erkennbar keine Steigerung der Krise der GmbH mehr habe bewirken können; denn diese war bereits seit 1996 "konkursreif". 

Nach Auffassung des BayObLG sei zwar keine kausale Verknüpfung zwischen unterlassener Bilanzerstellung und Ablehnung des Konkurses mangels Masse erforderlich. Es bestehe aber das Erfordernis eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen Buchdelikt und objektiver Strafbarkeitsbedingung. Zum Zeitpunkt des wirtschaftlichen Zusammenbruchs müssen wenigstens noch "irgendwelche Auswirkungen" vorhanden sein, die sich als gefahrenerhöhende Folge der Verfehlung darstellen.
 

BGHSt 28, 231
Beschluss des BGH vom 30.01.2003,  NStZ 2003, 546
Beschluss des BayObLG vom 03.04.2003, NStZ 2003, 555
notiert von Frank,  WiStr-019 - 10/03