§§ 283, 283 b
StGB - Bilanzdelikte
Stichwort: einschränkende Auslegung der Straftatbestände
Einleitung: Das StGB
enthält zwei Vorschriften, nach denen die Verletzung der
handelsrechtlichen Bilanzierungspflicht Kriminalstrafe nach sich ziehen
kann:
Gemäß § 283 I Nr. 7 b StGB wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei
drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit entgegen dem
Handelsrecht es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das
Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
Gemäß § 283 b I Nr. 3 b wird -
nicht ganz so streng - bestraft, wer im übrigen (wenn also nicht die
strengere Norm des § 283 I Nr. 7 b StGB greift) entgegen dem
Handelsrecht es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das
Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
Beide Vorschriften enthalten
eine Einschränkung, die wir objektive Bedingung der Strafbarkeit nennen:
Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen
eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet
oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist
(wirtschaftlicher Zusammenbruch).
Nach dem Wortlaut beider
Vorschriften möchte man meinen: Wenn nur die objektive Bedingung der
Strafbarkeit vorliegt, ist jede in der Vergangenheit unterlassene oder
auch nur verspätete Bilanzerstellung eine Straftat - bis hin zur Grenze
der Verfolgungsverjährung. So liegen die Dinge aber keineswegs.
Information: Die
höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Vorschriften als unangemessen
weit gefasst angesehen und einschränkend ausgelegt. Oft genug sind diese
Einschränkungen auch denen unbekannt, sie sie eigentlich kraft ihres
Berufes kennen sollten. Wir stellen drei Entscheidungen hierzu vor:
Der Bundesgerichtshof hat schon
in einer frühen Entscheidung (BGHSt 28, 231) ausgeführt, § 283 I Nr. 7 b
StGB stelle die Verletzungen der Bilanzierungspflicht in der Krise unter
Strafe, während § 283 b I Nr. 3 b StGB Verstöße gegen die
Bilanzierungspflichten im Vorraum oder bei Unkenntnis der
Krisensituation erfasse. Einschränkend gelte aber, dass auch § 283 b
StGB einen nicht nur zeitlichen Zusammenhang erfordere zwischen
Tathandlung und Zahlungseinstellung oder Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder seiner Ablehnung mangels Masse (objektive
Strafbarkeitsbedingung, § 283 VI StGB).
Das Strafbedürfnis entfalle bei
Überwindung der Krise. Da § 283 b I Nr. 3 b StGB keine Krisensituation
voraussetzt, würde die Strafbarkeit in nicht vertretbarer Weise
ausgedehnt, "wenn sie eine Auslegung erführe, nach der auch solche
Verstöße gegen die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten unter Strafe
gestellt wären, die in keinerlei Zusammenhang zu dem wirtschaftlichen
Zusammenbruch des Täters stehen" (Seite 233).
Weiter heißt es in der
Entscheidung: Die Vernachlässigung der Buchführenspflicht und das nicht
rechtzeitige Aufstellen der Bilanz werde nach dem Gesetz erst durch das
Hinzutreten der objektiven Strafbarkeitsbedingung des § 283 VI StGB zum
mit Strafe bedrohten Unrecht, wenn es also zum wirtschaftlichen
Zusammenbruch kommt. "Dem Sinn dieser Regelung würde eine Auslegung
nicht entsprechen, die eine folgenlose und für einen späteren
wirtschaftlichen Zusammenbruch völlig unerhebliche Verletzung von
Buchführungs- und Bilanzierungspflichten unter Strafe stellt, wenn nur
die objektive Strafbarkeitsbedingung eingetreten ist. Die demnach
gebotene einschränkende Interpretation des § 283 b StGB erfordert
deshalb, dass er nur zur Anwendung kommt, wenn die Tathandlungen
irgendeine Beziehung zu den in § 283 VI StGB umschriebenen Tatbeständen
gehabt haben, die den wirtschaftlichen Zusammenbruch kennzeichnen"
(Seite 234).
In einer jüngeren Entscheidung
hat der Bundesgerichtshof (NStZ 2003, 546) eine Verurteilung nach § 283
I Nr. 7 b StGB aufgehoben, weil sich die GmbH zum spätesten Zeitpunkt
für eine Bilanzierung noch nicht in der Krise befand. Eine Abänderung
des Schuldspruchs und also eine Verurteilung nach § 283 I Nr. 3 b StGB
konnte der BGH nicht vornehmen, "weil der erforderliche tatsächliche
Zusammenhang zwischen der verspäteten Bilanzerstellung und dem
wirtschaftlichen Zusammenbruch nicht festgestellt ist" (Seite 547).
In derselben Entscheidung weist
der BGB darauf hin, dass das Bilanzierungsdelikt ein unechtes
Unterlassungsdelikt ist und also eine Strafbarkeit entfällt, wenn der
Täter aus fachlichen oder finanziellen Gründen zur Erstellung einer
Bilanz nicht in der Lage war. Im Falle einer Verurteilung ist im Urteil
festzustellen, dass die Erfüllung der Bilanzierungspflicht möglich war
(Seiten 547/548)
Nach einer Entscheidung des
Bayerischen Obersten Landesgerichts ist die Verletzung der
Buchführungspflicht nach § 283 I Nr. 3 b StGB strafbar, weil "eine
ordnungsgemäße Buchführung durch Selbstinformation des Unternehmers
diesen von wirtschaftlich nicht tragbaren Geschäftsaktivitäten abhalten
soll, bei Zahlungsschwierigkeiten oder einer Zahlungseinstellung eine
gerechte Befriedigung der Gläubiger ermöglicht und auf diese Weise dem
Gläubigerschutz dient". Das BayObLG sah im konkreten Fall eine strafbare
Verletzung der Bilanzierungspflicht nicht als gegeben an, weil die
unterlassene Bilanzierung für 1999 (bis 30. Juni 2000) erkennbar keine
Steigerung der Krise der GmbH mehr habe bewirken können; denn diese war
bereits seit 1996 "konkursreif".
Nach Auffassung des BayObLG sei
zwar keine kausale Verknüpfung zwischen unterlassener Bilanzerstellung
und Ablehnung des Konkurses mangels Masse erforderlich. Es bestehe aber
das Erfordernis eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen Buchdelikt
und objektiver Strafbarkeitsbedingung. Zum Zeitpunkt des
wirtschaftlichen Zusammenbruchs müssen wenigstens noch "irgendwelche
Auswirkungen" vorhanden sein, die sich als gefahrenerhöhende Folge der
Verfehlung darstellen.
BGHSt 28, 231
Beschluss des BGH vom 30.01.2003, NStZ 2003, 546
Beschluss des BayObLG vom 03.04.2003, NStZ 2003, 555
notiert von Frank, WiStr-019 - 10/03
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