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§ 266 a
StGB - Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
Einleitung: Strafbar
machte sich gem. § 266 a StGB schon seit langem der Arbeitgeber, der die
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht oder nicht rechtzeitig
abführte. Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit nunmehr auf die
Arbeitgeberanteile erweitert.
Information: Seit dem 01.
August 2004 gilt folgender § 266 a Abs. 2 StGB:
(2) Ebenso wird bestraft, wer
als Arbeitgeber
-
der für den Einzug der
Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich
erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht
oder
-
die für den Einzug der
Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über
sozialversicherungsrechtlich erheblich Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom
Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich
der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird,
vorenthält.
Quelle: BGBl. 2004 Teil I
Seite 1849
notiert von Frank, WiStr-020 - 09/04 |
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