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§ 266 a StGB - Vorenthalten von Arbeitsentgelt
 Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

Einleitung: Strafbar machte sich gem. § 266 a StGB schon seit langem der Arbeitgeber, der die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht oder nicht rechtzeitig abführte. Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit nunmehr auf die Arbeitgeberanteile erweitert.

Information: Seit dem 01. August 2004 gilt folgender § 266 a Abs. 2 StGB:

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

  1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

  2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erheblich Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

Quelle: BGBl. 2004 Teil I Seite 1849
notiert von Frank, WiStr-020 - 09/04