Dr. Frank & Coll.
Rechtsanwälte

   Dr. iur. Rainer Frank
    Fachanwalt für Strafrecht
   Dr. iur. Andreas Müller
   
Fachanwalt für Strafrecht
   Dr. iur. Susanne Rosenstock
    Fachanwältin für Strafrecht

Carmerstraße 17 in 10623 Berlin (Chlbg.)
Tel (030) 31 86 85 3     Fax (030) 31 86 85 55    mail@dr-frank.de    www.dr-frank.de

Homepage     Anwälte/Kanzlei     Infos Strafrecht     Compliance     Ombudsmann     Kontakt    Impressum

 
Grundwissen
das Wichtigste zuerst:
Schweigerechte,
Durchsuchungen u.a.

 

Strafrecht in Berlin
U-Haft in JVA Moabit,
Telefonnummern,
Aktenzeichen


Wirtschafts- und
Steuerstrafrecht


Umweltstrafrecht,
Arbeitsschutz- und
Technikstrafrecht


Strafvorschriften
des StGB
  und des Nebenstrafrechts


Verkehrsstrafrecht
und OWi-Recht


Das Strafverfahren
Beschuldigte, Zeugen,
Verteidigung,
Untersuchungshaft,
Beweiswürdigung
und vieles mehr


Strafvollstreckung
Strafvollzug


Info-Seiten chronologisch


Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht

Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
 

§ 266 a StGB - Vorenthalten von Arbeitsentgelt
 Beiträge zur Sozialversicherung
Pflichtenkollision bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Einleitung: Eine Straftat nach § 266 a StGB begeht, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält. Wird der Geschäftsführer einer GmbH deshalb verurteilt, folgt fast immer der Regressprozess der Krankenkassen, die von dem Geschäftsführer die nicht gezahlten Beiträge als Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB fordern.

Information: Der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr rechtliche Grenzen dieses Schadensersatzanspruches definiert. Es sind drei Grenzen:

Erstens haftet der Geschäftsführer nicht, wenn er mangels verfügbarer Mittel die Beiträge nicht zahlen konnte, was insbesondere dann zu prüfen ist, wenn dem Geschäftsführer auch der Vorwurf der Insolvenzverschleppung gemacht wird.

Zweitens steht den Krankenkassen dann kein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Insolvenzverwalter die hypothetischen Zahlungen an die Sozialkasse nach der Insolvenzordnung hätte anfechten können.

Drittens haftet der Geschäftsführer nicht, wenn er zwar noch die nötigen Mittel zur Beitragszahlung hatte, jedoch Zahlungen nur unter Verstoß gegen § 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz hätte leisten können, wonach der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz solcher Zahlungen verpflichtet ist, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung leistet. In diesem dritten Fall hält der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dem Geschäftsführer eine Pflichtenkollision zugute; denn anderenfalls wäre die Konsequenz: Zahlt er, ist er der Gesellschaft schadensersatzpflichtig. Zahlt er nicht, ist er der Krankenkasse schadensersatzpflichtig.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. April 2005 (II ZR 61/03)
Quelle: NJW 2005, 2546
notiert von Frank, WiStr-021 - 12/05