§ 266 a
StGB - Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Beiträge zur Sozialversicherung
Pflichtenkollision bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Einleitung: Eine Straftat
nach § 266 a StGB begeht, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des
Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält. Wird der Geschäftsführer
einer GmbH deshalb verurteilt, folgt fast immer der Regressprozess der
Krankenkassen, die von dem Geschäftsführer die nicht gezahlten Beiträge als
Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB fordern.
Information: Der zweite
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr rechtliche Grenzen dieses
Schadensersatzanspruches definiert. Es sind drei Grenzen:
Erstens haftet der
Geschäftsführer nicht, wenn er mangels verfügbarer Mittel die Beiträge nicht
zahlen konnte, was insbesondere dann zu prüfen ist, wenn dem Geschäftsführer
auch der Vorwurf der Insolvenzverschleppung gemacht wird.
Zweitens steht den
Krankenkassen dann kein Schadensersatzanspruch zu, wenn der
Insolvenzverwalter die hypothetischen Zahlungen an die Sozialkasse nach der
Insolvenzordnung hätte anfechten können.
Drittens haftet der
Geschäftsführer nicht, wenn er zwar noch die nötigen Mittel zur
Beitragszahlung hatte, jedoch Zahlungen nur unter Verstoß gegen § 64 Abs. 2
GmbH-Gesetz hätte leisten können, wonach der Geschäftsführer der
Gesellschaft zum Ersatz solcher Zahlungen verpflichtet ist, die er nach
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung
leistet. In diesem dritten Fall hält der zweite Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs dem Geschäftsführer eine Pflichtenkollision zugute; denn
anderenfalls wäre die Konsequenz: Zahlt er, ist er der Gesellschaft
schadensersatzpflichtig. Zahlt er nicht, ist er der Krankenkasse
schadensersatzpflichtig.
Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 18. April 2005 (II ZR 61/03)
Quelle: NJW 2005, 2546
notiert von Frank, WiStr-021 - 12/05 |