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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht

Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
 

§§ 393, 397 AO - Steuerstrafrecht
 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
Schweigerecht contra Mitwirkungspflicht

Einleitung: Im Steuerstrafverfahren ist der Beschuldigte – wie in jedem anderen Strafverfahren auch – nicht verpflichtet, Erklärungen zur Sache abzugeben. Von Verfassungswegen ist niemand verpflichtet, sich in einem Strafverfahren selbst zu belasten. Im Besteuerungsverfahren hingegen ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung und zur Abgabe von Erklärungen zu den Grundlagen der Besteuerung verpflichtet. Anderenfalls droht eine ihm nachteilige Schätzung. Schweigerecht im Steuerstrafverfahren und Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren stehen in einem Konflikt, wenn – wie es oft der Fall ist – beides zu derselben Zeit stattfindet.

 

 

 

rot ist die Farbe des Strafrechts

rotes Objekt 3

Information: Der Bundesgerichtshof hat die rechtlichen Regelungen, welche das Spannungsverhältnis zwischen Schweigerecht im Strafverfahren und Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren auflösen, so dargestellt: Grundsätzlich kann wegen desselben Sachverhalts zu derselben Zeit die Steuerfahndung steuerstrafrechtliche Ermittlungen führen und zugleich das Finanzamt im Besteuerungsverfahren eigene Ermittlungen hinsichtlich der Grundlagen der Besteuerung anstellen. Das Finanzamt darf also beispielsweise eine Außenprüfung anordnen. Jedoch treffen den Außenprüfer Mitteilungs- und Belehrungspflichten: Der Außenprüfer muss den Betroffenen gemäß § 393 Abs. 1 AO bei gegebenem Anlass darüber belehren, „dass im Besteuerungsverfahren die Anwendung von Zwangsmitteln gegen ihn unzulässig ist, wenn er dadurch gezwungen wäre, sich selbst wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten." Das gilt jedenfalls dann, wenn gegen den Betroffenen bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde. Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens muss dem Betroffenen gemäß § 397 Abs. 3 AO spätestens dann mitgeteilt werden, wenn er aufgefordert wird, sich zu einem Sachverhalt zu äußern, der in Zusammenhang mit dem gehegten Tatverdacht steht. Für die Außenprüfung bestimmt § 10 BpO (2000) außerdem, das Ermittlungen wegen eines Sachverhalts, auf den sich der steuerstrafrechtliche Tatverdacht bezieht, erst fortgesetzt werden dürfen, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt wurde. Bei dieser Mitteilung ist er darüber zu belehren, dass sein Mitwirkung im Besteuerungsverfahren wegen der Anhängigkeit des Strafverfahrens nicht mehr erzwungen werden kann.

Bemerkung: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die dargestellten Belehrungspflichten über die Aussagefreiheit im Strafprozess grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot der unmittelbar hierdurch erlangten Informationen führt. Dies Verwertungsverbot muss der Verteidiger geltend machen, in dem er rechtzeitig der Einführung und der Verwertung solcher Tatsachen zum Nachteil seines Mandanten widerspricht. Unterbleibt der rechtzeitige Widerspruch durch den Verteidiger, so verliert der Mandant das Recht, sich auf das Verwertungsverbot zu berufen.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2005 (5 StR 118/05)
Quelle: StrafFo 2005, 382; NJW 2005, 2723
notiert von Frank, WiStR-022-08/06