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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Wirtschafts- und
Steuerstrafrecht
§§ 393, 397 AO -
Steuerstrafrecht
Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
Schweigerecht contra Mitwirkungspflicht
Einleitung: Im
Steuerstrafverfahren ist der Beschuldigte – wie in jedem anderen
Strafverfahren auch – nicht verpflichtet, Erklärungen zur Sache abzugeben.
Von Verfassungswegen ist niemand verpflichtet, sich in einem Strafverfahren
selbst zu belasten. Im Besteuerungsverfahren hingegen ist der
Steuerpflichtige zur Mitwirkung und zur Abgabe von Erklärungen zu den
Grundlagen der Besteuerung verpflichtet. Anderenfalls droht eine ihm
nachteilige Schätzung. Schweigerecht im Steuerstrafverfahren und
Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren stehen in einem Konflikt, wenn –
wie es oft der Fall ist – beides zu derselben Zeit stattfindet.
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rot ist die Farbe
des Strafrechts
rotes Objekt 3 |
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Information: Der
Bundesgerichtshof hat die rechtlichen Regelungen, welche das
Spannungsverhältnis zwischen Schweigerecht im Strafverfahren und
Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren auflösen, so dargestellt:
Grundsätzlich kann wegen desselben Sachverhalts zu derselben Zeit die
Steuerfahndung steuerstrafrechtliche Ermittlungen führen und zugleich
das Finanzamt im Besteuerungsverfahren eigene Ermittlungen hinsichtlich
der Grundlagen der Besteuerung anstellen. Das Finanzamt darf also
beispielsweise eine Außenprüfung anordnen. Jedoch treffen den
Außenprüfer Mitteilungs- und Belehrungspflichten: Der Außenprüfer muss
den Betroffenen gemäß § 393 Abs. 1 AO bei gegebenem Anlass darüber
belehren, „dass im Besteuerungsverfahren die Anwendung von Zwangsmitteln
gegen ihn unzulässig ist, wenn er dadurch gezwungen wäre, sich selbst
wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten."
Das gilt jedenfalls dann, wenn gegen den Betroffenen bereits ein
Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde. Die Einleitung eines
Steuerstrafverfahrens muss dem Betroffenen gemäß § 397 Abs. 3 AO
spätestens dann mitgeteilt werden, wenn er aufgefordert wird, sich zu
einem Sachverhalt zu äußern, der in Zusammenhang mit dem gehegten
Tatverdacht steht. Für die Außenprüfung bestimmt § 10 BpO (2000)
außerdem, das Ermittlungen wegen eines Sachverhalts, auf den sich der
steuerstrafrechtliche Tatverdacht bezieht, erst fortgesetzt werden
dürfen, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Strafverfahrens
mitgeteilt wurde. Bei dieser Mitteilung ist er darüber zu belehren, dass
sein Mitwirkung im Besteuerungsverfahren wegen der Anhängigkeit des
Strafverfahrens nicht mehr erzwungen werden kann.
Bemerkung:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die
dargestellten Belehrungspflichten über die Aussagefreiheit im
Strafprozess grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot der unmittelbar
hierdurch erlangten Informationen führt. Dies Verwertungsverbot muss der
Verteidiger geltend machen, in dem er rechtzeitig der Einführung und der
Verwertung solcher Tatsachen zum Nachteil seines Mandanten widerspricht.
Unterbleibt der rechtzeitige Widerspruch durch den Verteidiger, so
verliert der Mandant das Recht, sich auf das Verwertungsverbot zu
berufen.
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2005
(5 StR 118/05)
Quelle: StrafFo 2005, 382; NJW 2005, 2723
notiert von Frank, WiStR-022-08/06 |
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