Grundwissen
das Wichtigste zuerst:
Schweigerechte,
Durchsuchungen u.a.
Strafrecht in Berlin
U-Haft in JVA Moabit,
Telefonnummern,
Aktenzeichen
Wirtschafts- und
Steuerstrafrecht
Umweltstrafrecht,
Arbeitsschutz- und
Technikstrafrecht
Strafvorschriften
des StGB und des
Nebenstrafrechts
Verkehrsstrafrecht
und OWi-Recht
Das Strafverfahren
Beschuldigte, Zeugen,
Verteidigung,
Untersuchungshaft,
Beweiswürdigung
und vieles mehr
Strafvollstreckung
Strafvollzug
Info-Seiten chronologisch
|
Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Wirtschafts- und
Steuerstrafrecht
§§ 64, 84 GmbHG
- Insolvenzverschleppung
keine Passivierung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens
in der Handelsbilanz bei qualifiziertem Rangrücktritt
Einleitung: Gemäß § 84 Abs. 1
Nr. 2 GmbHG ist zu bestrafen, wer als Geschäftsführer oder Liquidator einer
GmbH unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Überschuldung liegt vor, wenn die
Passiva der Gesellschaft die Aktiva übersteigen. Um dies festzustellen, ist
ein Überschuldungsstatus zu erstellen, für den in mehreren Punkten andere
Grundsätze gelten als für die Handelsbilanz. Wenn eine Gesellschaft in
Schwierigkeiten gerät, gibt oft ein Gesellschafter oder ein verbundener
Dritter der Gesellschaft ein (eigenkapitalersetzendes) Darlehen, damit die
Krise überwunden wird. Was muss beachtet werden, damit die Verbindlichkeit
der Gesellschaft aus Darlehen im Überschuldungsstatus nicht zu passivieren
ist?
|
rot ist die Farbe
des Strafrechts
rotes Objekt 4 |
 |
Information:
Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Darlehen müssen in der
Handelsbilanz als Passiva aufgeführt, kurz: passiviert werden. Im
Überschuldungsstatus kann eine Passivierung eines
eigenkapitalersetzenden Darlehens dann unterbleiben, wenn ein
Rangrücktritt vereinbart wird, der einen Erlass für den Fall der
Insolvenzeröffnung vorsieht (qualifizierter Rangrücktritt). Ein solcher
qualifizierter Rangrücktritt mit Forderungsverzicht im Falle der
Insolvenzeröffnung birgt aber das steuerliche Risiko, dass im Moment der
Insolvenzeröffnung die Bedingung des Forderungsverzichts eintritt, die
Forderung entfällt und die steuerlichen Folgen der Auflösung der
Verbindlichkeit alle Hoffnungen auf eine Sanierung endgültig zunichte
machen. Diese nachteilige steuerliche Folge tritt dann nicht ein, wenn
die Rangrücktrittsvereinbarung zwischen schuldender Gesellschaft und
Gläubiger die Tilgung aus zukünftigen Gewinnen, aus einem
Liquidationsüberschuss oder aus anderen freien Vermögen zulässt. Nur
dann, wenn vereinbart wird, dass die Möglichkeit der Tilgung „aus
anderem freien Vermögen" vereinbart ist, darf die Verbindlichkeit in der
Steuerbilanz passiviert werden und muss nicht gewinnerhöhend ausgebucht
werden.
Urteil des BFH vom 10.11.2005 – IV R 13/04
Quelle: NZG 2006, 197; NJW-Spezial 2006, 175
Urteil des BGH vom 08.01.2001 – II ZR 88/99
Quelle: NJW 2001, 1280
notiert von Frank, WiStR-023 - 09/06 |
|