Dr. Frank & Coll.
Rechtsanwälte

   Dr. iur. Rainer Frank
    Fachanwalt für Strafrecht
   Dr. iur. Andreas Müller
   
Fachanwalt für Strafrecht
   Dr. iur. Susanne Rosenstock
    Fachanwältin für Strafrecht

Carmerstraße 17 in 10623 Berlin (Chlbg.)
Tel (030) 31 86 85 3     Fax (030) 31 86 85 55    mail@dr-frank.de    www.dr-frank.de

Homepage     Anwälte/Kanzlei     Infos Strafrecht     Compliance     Ombudsmann     Kontakt    Impressum

 
Grundwissen
das Wichtigste zuerst:
Schweigerechte,
Durchsuchungen u.a.

 

Strafrecht in Berlin
U-Haft in JVA Moabit,
Telefonnummern,
Aktenzeichen


Wirtschafts- und
Steuerstrafrecht


Umweltstrafrecht,
Arbeitsschutz- und
Technikstrafrecht


Strafvorschriften
des StGB
  und des Nebenstrafrechts


Verkehrsstrafrecht
und OWi-Recht


Das Strafverfahren
Beschuldigte, Zeugen,
Verteidigung,
Untersuchungshaft,
Beweiswürdigung
und vieles mehr


Strafvollstreckung
Strafvollzug


Info-Seiten chronologisch


Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht

Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
 

§§ 331 bis 334 StGB - Bestechung und Bestechlichkeit
 gewählte kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger i.S.d. StGB

Einleitung: Der Gesetzgeber hat in §§ 331 und 332 StGB die (passive) Vorteilsannahme und Bestechlichkeit und in §§ 333 und 334 StGB die (aktive) Vorteilsgewährung und Bestechung unter Strafe gestellt. Bei allen Delikten muss Beteiligter auf der einen Seite ein Amtsträger oder eine Person sein, die für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet ist. Der Amtsträger macht sich strafbar, wenn er für eine rechtmäßige oder rechtswidrige, bereits erfolgte oder künftige Amtshandlung als Gegenleistung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Wegen Vorteilsgewährung oder Bestechung wird bestraft, wer einem Amtsträger als Gegenleistung für eine Diensthandlung einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

Sind gewählte kommunale Mandatsträger Amtsträger in diesem Sinne?

 

 

 

rot ist die Farbe des Strafrechts

rotes Objekt 6

Information: Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung zum Wuppertaler Korruptionsskandal entschieden, dass gewählte kommunale Mandatsträger keine Amtsträger sind, wenn sie nicht über ihre Mandatstätigkeit in den kommunalen Volksvertretungen und den dazugehörigen Ausschüssen hinaus mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut sind. Wenn das nicht der Fall ist, sind die §§ 331ff. StGB auf gewählte kommunale Mandatsträger nicht anwendbar.

Der Bundesgerichtshof hatte seiner Entscheidung das nordrheinwestfälische Kommunalrecht zu Grunde zu legen. Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze gelten aber auch für die gewählten kommunalen Mandatsträger anderer Bundesländer.

Gewählte kommunale Mandatsträger – z. B. gewählte Mitglieder von Gemeindevertretungen – gehören in unserem gewaltengeteilten Staat zwar nicht zur ersten Gewalt (Legislative), sondern zur zweiten Gewalt (Exekutive). Jedoch bestehen nach Auffassung des BGH zwischen der Mandatsausübung eines gewählten Mandatsträgers einerseits und der Amtsausübung eines Amtsträgers andererseits grundlegende Unterschiede. Typisches Verwaltungshandeln in behördlichen oder behördenähnlichen Strukturen sei dem politischen Handeln aufgrund eines Wahlmandats nicht ohne weiteres vergleichbar. Gewählte kommunale Mandatsträger seien grundsätzlich nicht dazu bestellt, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Aufgrund ihres freien politischen Mandats fehle es an einer typischen Ein- und Unterordnung in ein Dienst- oder Auftragsverhältnis zur öffentlichen Hand.

Lediglich dann und dort, wo gewählte kommunale Mandatsträger mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut sind, können sie abweichend hiervon Amtsträger im Sinne der §§ 331ff. StGB sein. Der Bundesgerichtshof nennt beispielhaft den Fall der Entsendung eines Mitglieds einer kommunalen Volksvertretung in ein anderes Gremium, das selbst keine Volksvertretung ist – etwa den Aufsichtsrat eines kommunalen Versorgungsunternehmens. Gleiches gelte für die Entsendung in einen nicht der kommunalen Volksvertretung unmittelbar zugehörigen Ausschuss.

Bemerkung: Geradezu wegweisend ist die Entscheidung im Wuppertaler Korruptionsskandal für die Bewertung der Rechtsbeziehungen zwischen Gemeinden – z.B. im Land Brandenburg – und Unternehmen, die Windkraftanlagen errichten. Typischerweise verpflichteten sich die Investoren zur Zahlung erheblicher Beträge an die Gemeinden für den Fall, dass die Errichtung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet erfolgt. Eine Vielzahl verschiedener Vertragsgestaltungen wurde in der Vergangenheit gewählt, um rechtlichen Risiken aus dem Wege zu gehen. Es ist nunmehr im Einzelfall zu prüfen, ob die gewählten Mitglieder der Gemeindevertretungen aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von vornherein als Beteiligte von Taten der §§ 331 bis 334 StGB ausscheiden.

Urteil des BGH vom 9. Mai 2006 – 5 StR 453/05
Quelle: NJW 2006, 2050; NStZ 2006, 389
notiert von Frank,  WiStR-025 - 10/06