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Information: Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung zum Wuppertaler Korruptionsskandal entschieden, dass gewählte kommunale Mandatsträger keine Amtsträger sind, wenn sie nicht über ihre Mandatstätigkeit in den kommunalen Volksvertretungen und den dazugehörigen Ausschüssen hinaus mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut sind. Wenn das nicht der Fall ist, sind die §§ 331ff. StGB auf gewählte kommunale Mandatsträger nicht anwendbar. Der Bundesgerichtshof hatte seiner Entscheidung das nordrheinwestfälische Kommunalrecht zu Grunde zu legen. Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze gelten aber auch für die gewählten kommunalen Mandatsträger anderer Bundesländer. Gewählte kommunale Mandatsträger – z. B. gewählte Mitglieder von Gemeindevertretungen – gehören in unserem gewaltengeteilten Staat zwar nicht zur ersten Gewalt (Legislative), sondern zur zweiten Gewalt (Exekutive). Jedoch bestehen nach Auffassung des BGH zwischen der Mandatsausübung eines gewählten Mandatsträgers einerseits und der Amtsausübung eines Amtsträgers andererseits grundlegende Unterschiede. Typisches Verwaltungshandeln in behördlichen oder behördenähnlichen Strukturen sei dem politischen Handeln aufgrund eines Wahlmandats nicht ohne weiteres vergleichbar. Gewählte kommunale Mandatsträger seien grundsätzlich nicht dazu bestellt, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Aufgrund ihres freien politischen Mandats fehle es an einer typischen Ein- und Unterordnung in ein Dienst- oder Auftragsverhältnis zur öffentlichen Hand. Lediglich dann und dort, wo gewählte kommunale Mandatsträger mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut sind, können sie abweichend hiervon Amtsträger im Sinne der §§ 331ff. StGB sein. Der Bundesgerichtshof nennt beispielhaft den Fall der Entsendung eines Mitglieds einer kommunalen Volksvertretung in ein anderes Gremium, das selbst keine Volksvertretung ist – etwa den Aufsichtsrat eines kommunalen Versorgungsunternehmens. Gleiches gelte für die Entsendung in einen nicht der kommunalen Volksvertretung unmittelbar zugehörigen Ausschuss. Bemerkung: Geradezu wegweisend ist die Entscheidung im Wuppertaler Korruptionsskandal für die Bewertung der Rechtsbeziehungen zwischen Gemeinden – z.B. im Land Brandenburg – und Unternehmen, die Windkraftanlagen errichten. Typischerweise verpflichteten sich die Investoren zur Zahlung erheblicher Beträge an die Gemeinden für den Fall, dass die Errichtung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet erfolgt. Eine Vielzahl verschiedener Vertragsgestaltungen wurde in der Vergangenheit gewählt, um rechtlichen Risiken aus dem Wege zu gehen. Es ist nunmehr im Einzelfall zu prüfen, ob die gewählten Mitglieder der Gemeindevertretungen aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von vornherein als Beteiligte von Taten der §§ 331 bis 334 StGB ausscheiden.
Urteil des BGH vom 9. Mai 2006 – 5 StR 453/05 |
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