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§ 266  StGB - Untreue
 Untreueschaden in Höhe erlangter Schmiergelder

Einleitung: Der für die Vergabe von Aufträgen Verantwortliche eines Unternehmens lässt sich von einem Bauunternehmer "schmieren". Er erhält Zuwendungen, die nach der Höhe der jeweiligen Auftragssumme bemessen werden. Der Verantwortliche macht sich der Bestechlichkeit im Wettbewerb gemäß § 299 StGB schuldig. Für eine Verurteilung wegen Untreue gemäß § 266 StGB kommt es darauf an, ob bei seinem Geschäftsherrn ein Vermögensschaden festgestellt werden kann.

Information: Der BGH hat entschieden, dass dann, wenn sich ein Treuepflichtiger durch Schmiergeldzahlungen davon abhalten lässt, seine Pflichten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Treugebers (zum Beispiel durch Auftragsvergabe unter Wettbewerbsbedingungen) wahrzunehmen, regelmäßig die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB in Höhe sachfremder Rechnungsposten nahe liegt. In aller Regel lasse die Zahlung von Schmiergeldern in beträchtlicher Höhe und über einen längeren Zeitraum zum Zweck der Auftragserlangung darauf schließen, dass hierdurch unter Wettbewerbsbedingungen nicht erzielbare Preise erlangt werden. Ein solches Verhalten ist nach Auffassung des BGH wirtschaftlich nur sinnvoll, wenn damit nicht nur die Schmiergelder, sondern auch darüber hinausgehende wirtschaftliche Vorteile zu Lasten des Auftraggebers (Treugebers) erwirtschaftet werden können. Deshalb liege es in solchen Fällen nach der Lebenserfahrung nahe, dass auf diese Art erzielte Preise höher liegen als die im Wettbewerb erreichbaren Marktpreise, weil Unternehmen, die nicht im Wettbewerb bestehen müssen, überhöhte Preise verlangen können.

Bemerkung: Durch Untreue verursachter Vermögensschaden ist danach mindestens ein Betrag in Höhe der auftragsbezogen erlangten Zuwendungen.


Urteil des BGH vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05
Quelle: www.bundesgerichtshof.de
notiert von Frank,  WiStr-026 - 03/07