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§ 266 StGB
- Untreue
Untreueschaden in Höhe erlangter Schmiergelder
Einleitung: Der für die
Vergabe von Aufträgen Verantwortliche eines Unternehmens lässt sich von
einem Bauunternehmer "schmieren". Er erhält Zuwendungen, die nach der
Höhe der jeweiligen Auftragssumme bemessen werden. Der Verantwortliche
macht sich der Bestechlichkeit im Wettbewerb gemäß § 299 StGB schuldig.
Für eine Verurteilung wegen Untreue gemäß § 266 StGB kommt es darauf an,
ob bei seinem Geschäftsherrn ein Vermögensschaden festgestellt werden
kann.
Information:
Der BGH hat entschieden, dass dann,
wenn sich ein Treuepflichtiger durch
Schmiergeldzahlungen davon abhalten lässt, seine Pflichten zur Wahrung der
wirtschaftlichen Interessen des Treugebers (zum Beispiel durch Auftragsvergabe
unter Wettbewerbsbedingungen) wahrzunehmen, regelmäßig die Annahme
eines Vermögensnachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB in Höhe
sachfremder Rechnungsposten nahe liegt. In aller Regel lasse die Zahlung von Schmiergeldern in beträchtlicher
Höhe und über einen längeren Zeitraum zum Zweck der Auftragserlangung
darauf schließen, dass hierdurch unter
Wettbewerbsbedingungen nicht erzielbare Preise erlangt werden. Ein
solches Verhalten ist nach Auffassung des BGH wirtschaftlich nur sinnvoll, wenn damit nicht nur
die Schmiergelder, sondern auch darüber hinausgehende wirtschaftliche
Vorteile zu Lasten des Auftraggebers (Treugebers) erwirtschaftet werden
können. Deshalb liege es in solchen Fällen nach der Lebenserfahrung
nahe, dass auf diese Art erzielte Preise höher liegen als die im
Wettbewerb erreichbaren Marktpreise, weil Unternehmen, die nicht im
Wettbewerb bestehen müssen, überhöhte Preise verlangen können.
Bemerkung:
Durch Untreue verursachter Vermögensschaden ist danach mindestens ein
Betrag in Höhe der auftragsbezogen erlangten Zuwendungen.
Urteil des BGH vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05
Quelle: www.bundesgerichtshof.de
notiert von Frank, WiStr-026 - 03/07
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