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Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
 

§§ 283 bis 283 d StGB - Bankrott und Insolvenzstraftaten
 Verurteilter kann für 5 Jahre nicht GmbH-Geschäftsführer sein

Einleitung: § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG bestimmt: Wer wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 d StGB verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von 5 Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer oder Liquidator einer GmbH sein. Die Regelung soll dem Schutz der Gesellschaft sowie der Gläubiger vor Wiederholungstaten dienen.

Die Insolvenzdelikte des StGB sind: 

-         der Bankrott (§§ 283, 283 a StGB)

-         die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB)

-         die Schuldnerbegünstigung (§ 283 c StGB)

-         die Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB)

Dieselbe Folge hat eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht wegen einer vergleichbaren Straftat (OLG Naumburg, Urteil vom 10.11.1999, ZIP 2000, 622 ff.).

Die Zeit, die der Verurteilte in Haft oder in einem sonstigen Anstaltsgewahrsam verbringt, wird auf die fünf Jahre nicht angerechnet (§ 6 Abs. 2 Satz 3, 2. HS GmbHG).

Der Gesetzgeber beabsichtigt, die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG zu verschärfen. Auch im Falle einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, Gründungsschwindels oder wegen bestimmter Vermögensdelikte soll kraft Gesetzes die Unfähigkeit eintreten, das Amt des Geschäftsführers einer GmbH auszuüben.

Information über die zivilrechtliche Rechtsfolgen: Die Bestellung eines aufgrund einer Verurteilung persönlich ungeeigneten Geschäftsführers ist nichtig.

Tritt der Eignungsmangel durch Rechtskraft einer Verurteilung nach §§ 283 bis 283 d StGB erst später ein, verliert der Geschäftsführer sein Amt ab diesem Zeitpunkt. 

Hierfür bedarf es keiner Abberufung des Geschäftsführers von seinem Amt durch die Gesellschafterversammlung. In dem Augenblick, in dem die Verurteilung des Geschäftsführers rechtskräftig wird, verliert er kraft Gesetzes die Fähigkeit, GmbH-Geschäftsführer zu sein. Das Handelsregister löscht von Amts wegen den Geschäftsführer im Handelsregister (§ 144 FGG), sofern es von der Verurteilung Kenntnis erlangt.

Übt ein Geschäftsführer das Amt aus trotz nichtiger Bestellung oder trotz späterem Wegfall seiner Fähigkeit, so wird der Rechtsverkehr nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3 HGB und nach den Grundsätzen über die Rechtsscheinshaftung geschützt. Die Rechtsgeschäfte des "Geschäftsführers" werden dann als wirksam behandelt, falls sie zu einem Zeitpunkt getätigt wurden, als der Geschäftsführer noch im Handelsregister eingetragen war. 

Achtung! Tritt der Geschäftsführer auf, obwohl er sein Amtes verloren hat, so kann ihn dies teuer zu stehen kommen. Der Geschäftspartner, der über den vermeintlichen Geschäftsführer mit der GmbH in Kontakt getreten ist, darf sich auch an diesen persönlich halten. Der Geschäftsführer haftet als Vertreter ohne Vertretungsmacht dem Vertragspartner nach dessen Wahl auf Erfüllung oder auf Schadensersatz. Der Vertragspartner kann sich aussuchen, ob er sich auf die unterbliebene Austragung des Geschäftsführers aus dem Handelsregister beruft und seine Ansprüche gegen die GmbH richtet oder ob er sich für eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers entscheidet. Der Geschäftspartner kann sich auch einfach auf die Unwirksamkeit aller Rechtshandlungen des Verurteilten berufen, wenn ihm das gelegen kommt.

Information über die strafrechtliche Rechtsfolgen: Die weitere Ausübung des Amtes des Geschäftsführers einer GmbH trotz rechtskräftiger Verurteilung gemäß §§ 283 bis 283 d StGB erfüllt keinen gesonderten Straftatbestand und ist keine Ordnungswidrigkeit.

Strafbarkeit tritt nur mittelbar dann ein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung in einer gegenüber dem Handelsregistergericht abzugebenden eidesstattlichen Versicherung verschwiegen wird. Gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG haben die Geschäftsführer in der Anmeldung zum Handelsregister unter anderem an Eides Statt zu versichern, dass in den letzten fünf Jahren keine Verurteilung wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283 d StGB erfolgte. Dasselbe haben Liquidatoren gemäß § 67 Abs. 3 S. 1 GmbHG eidesstattlich zu versichern.

Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG wird bestraft, wer (unter anderem) in diesem Zusammenhang falsche Angaben gegenüber dem Registergericht macht.


Quelle: Ausarbeitung Rechtsreferendarin Annette Spormann, Düsseldorf
notiert von Frank,  WiStr-027 - 04/07