§§ 283 bis 283 d
StGB - Bankrott und Insolvenzstraftaten
Verurteilter kann für 5 Jahre nicht GmbH-Geschäftsführer
sein
Einleitung:
§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG bestimmt: Wer wegen einer Straftat nach den §§
283 bis 283 d StGB verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von 5
Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer oder
Liquidator einer GmbH sein. Die
Regelung soll dem Schutz der Gesellschaft sowie der Gläubiger vor
Wiederholungstaten dienen.
Die Insolvenzdelikte des StGB sind:
-
der Bankrott (§§ 283, 283 a StGB)
-
die Verletzung der
Buchführungspflicht (§ 283 b StGB)
-
die Schuldnerbegünstigung (§ 283 c
StGB)
-
die Gläubigerbegünstigung (§ 283 c
StGB)
Dieselbe Folge hat eine Verurteilung
durch ein ausländisches Gericht wegen einer vergleichbaren Straftat (OLG
Naumburg, Urteil vom 10.11.1999, ZIP 2000, 622 ff.).
Die Zeit, die der Verurteilte in Haft
oder in einem sonstigen Anstaltsgewahrsam verbringt, wird auf die fünf
Jahre nicht angerechnet (§ 6 Abs. 2 Satz 3, 2. HS GmbHG).
Der Gesetzgeber beabsichtigt, die
Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG zu verschärfen. Auch im Falle einer
Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, Gründungsschwindels oder
wegen bestimmter Vermögensdelikte soll kraft Gesetzes die Unfähigkeit
eintreten, das Amt des Geschäftsführers einer GmbH auszuüben.
Information über die zivilrechtliche
Rechtsfolgen: Die
Bestellung eines aufgrund einer Verurteilung persönlich ungeeigneten
Geschäftsführers ist nichtig.
Tritt der Eignungsmangel
durch Rechtskraft einer Verurteilung nach §§ 283 bis 283 d StGB erst
später ein, verliert der Geschäftsführer sein Amt ab diesem Zeitpunkt.
Hierfür bedarf es keiner Abberufung
des Geschäftsführers von seinem Amt durch die Gesellschafterversammlung.
In dem Augenblick, in dem die Verurteilung des Geschäftsführers
rechtskräftig wird, verliert er kraft Gesetzes die Fähigkeit,
GmbH-Geschäftsführer zu sein. Das Handelsregister löscht von Amts wegen den Geschäftsführer im
Handelsregister (§ 144 FGG), sofern es von der Verurteilung Kenntnis
erlangt.
Übt ein Geschäftsführer das Amt aus
trotz nichtiger Bestellung oder trotz späterem Wegfall seiner Fähigkeit,
so wird der Rechtsverkehr nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3 HGB und nach den
Grundsätzen über die Rechtsscheinshaftung geschützt. Die Rechtsgeschäfte
des "Geschäftsführers" werden dann als wirksam behandelt, falls sie zu
einem Zeitpunkt getätigt wurden, als der Geschäftsführer noch im
Handelsregister eingetragen war.
Achtung! Tritt der Geschäftsführer
auf, obwohl er sein Amtes verloren hat, so kann ihn dies
teuer zu stehen kommen. Der Geschäftspartner, der über den
vermeintlichen Geschäftsführer mit der GmbH in Kontakt getreten ist,
darf sich auch an diesen persönlich halten. Der Geschäftsführer haftet
als Vertreter ohne Vertretungsmacht dem Vertragspartner nach dessen Wahl
auf Erfüllung oder auf Schadensersatz. Der Vertragspartner kann sich
aussuchen, ob er sich auf die unterbliebene Austragung des
Geschäftsführers aus dem Handelsregister beruft und seine Ansprüche
gegen die GmbH richtet oder ob er sich für eine Inanspruchnahme des
Geschäftsführers entscheidet. Der Geschäftspartner kann sich auch
einfach auf die Unwirksamkeit aller Rechtshandlungen des Verurteilten
berufen, wenn ihm das gelegen kommt.
Information über die strafrechtliche
Rechtsfolgen: Die weitere
Ausübung des Amtes des Geschäftsführers einer GmbH trotz rechtskräftiger
Verurteilung gemäß §§ 283 bis 283 d StGB erfüllt keinen gesonderten
Straftatbestand und ist keine Ordnungswidrigkeit.
Strafbarkeit tritt nur mittelbar dann
ein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung in einer gegenüber dem
Handelsregistergericht abzugebenden eidesstattlichen Versicherung
verschwiegen wird. Gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG haben die Geschäftsführer in
der Anmeldung zum Handelsregister unter anderem an Eides Statt zu
versichern, dass in den letzten fünf Jahren keine Verurteilung wegen
einer Straftat nach §§ 283 bis 283 d StGB erfolgte. Dasselbe haben
Liquidatoren gemäß § 67 Abs. 3 S. 1 GmbHG eidesstattlich zu versichern.
Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG wird
bestraft, wer (unter anderem) in diesem Zusammenhang falsche Angaben
gegenüber dem Registergericht macht.
Quelle: Ausarbeitung Rechtsreferendarin Annette Spormann, Düsseldorf
notiert von Frank, WiStr-027 - 04/07 |