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Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
 

§ 266 a StGB - Vorenthalten von Arbeitsentgelt
 Verjährung

Einleitung: Gemäß § 266 a Abs. 1 StGB wird bestraft, wer als Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt an die Einzugsstelle zahlt. Jede Einzeltat (das Unterlassen der rechtzeitigen Zahlung ist je Krankenkasse und je Beitragsmonat eine Einzeltat, so dass in der Regel  eine Mehrzahl von Einzeltaten Gegenstand eines Strafverfahrens sind) ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht. – Wann verjähren Taten nach § 266 a Abs. 1 StGB?

 

 

 

rot ist die Farbe des Strafrechts

rotes Objekt 10

Information: § 78 StGB knüpft die Strafverfolgungsverjährung an die Strafandrohung. Taten nach § 266 a Abs. 1 StGB fallen in die Gruppe von Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu 5 Jahren bedroht sind, und verjähren gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB in 5 Jahren. Die Verjährung beginnt gemäß § 78 a StGB mit der Beendigung der Tat.

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1991 entschieden, dass die Verfolgungsverjährung der Taten nach § 266 a Abs. 1 StGB nicht mit der Tatbestandserfüllung (Unterlassen der pünktlichen Zahlung) beginnt, sondern erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht. Die Beitragspflicht erlischt aber erst durch Beitragsentrichtung oder durch den Wegfall des Beitragsschuldners (Abschluss der Liquidation einer Gesellschaft).

Bemerkung Frank: Praktisch bedeutet das: Soweit nicht der Ausnahmefall des Wegfalls des Beitragsschuldners eintritt, ist die Verjährungsregelung in § 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB annähernd bedeutungslos.

Urteil des BGH vom 27. September 1991 – 2 StR 315/91
Quelle: Wistra 1992, 23
notiert von Frank, WiStR-028 - 06/07