§ 266 a
StGB - Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Verjährung
Einleitung:
Gemäß § 266 a Abs. 1 StGB wird bestraft, wer als Arbeitgeber die
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht zum
Fälligkeitszeitpunkt an die Einzugsstelle zahlt. Jede Einzeltat (das
Unterlassen der rechtzeitigen Zahlung ist je Krankenkasse und je
Beitragsmonat eine Einzeltat, so dass in der Regel eine Mehrzahl von
Einzeltaten Gegenstand eines Strafverfahrens sind) ist mit Geldstrafe
oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht. – Wann verjähren Taten
nach § 266 a Abs. 1 StGB?
|
rot ist die Farbe
des Strafrechts
rotes Objekt 10 |
 |
Information:
§ 78 StGB knüpft die Strafverfolgungsverjährung an die Strafandrohung.
Taten nach § 266 a Abs. 1 StGB fallen in die Gruppe von Taten, die im
Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu 5 Jahren
bedroht sind, und verjähren gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB in 5 Jahren.
Die Verjährung beginnt gemäß § 78 a StGB mit der Beendigung der Tat.
Der
Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1991 entschieden, dass die
Verfolgungsverjährung der Taten nach § 266 a Abs. 1 StGB nicht mit der
Tatbestandserfüllung (Unterlassen der pünktlichen Zahlung) beginnt,
sondern erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht. Die Beitragspflicht
erlischt aber erst durch Beitragsentrichtung oder durch den Wegfall des
Beitragsschuldners (Abschluss der Liquidation einer Gesellschaft).
Bemerkung
Frank: Praktisch bedeutet
das: Soweit nicht der Ausnahmefall des Wegfalls des Beitragsschuldners
eintritt, ist die Verjährungsregelung in § 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB
annähernd bedeutungslos.
Urteil des BGH vom 27. September 1991 – 2
StR 315/91
Quelle: Wistra 1992, 23
notiert von Frank, WiStR-028 - 06/07 |