§ 299 StGB -
Bestechung und Bestechlichkeit
im geschäftlichen Verkehr
Einverständnis des Geschäftsherrn des Empfängers
rechtfertigt nicht -
Korkengeldfall des Reichsgerichts 1914
Einleitung:
Gemäß § 299 StGB sind strafbar die
(aktive) Bestechung und die (passive) Bestechlichkeit im geschäftlichen
Verkehr. Dabei geht es um die Zuwendung von Vorteilen, die im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten
oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes als Gegenleistung dafür
angeboten, versprochen oder gewährt werden (oder die dieser fordert,
sich versprechen lässt oder annimmt), dass er den Zuwendenden oder einen
anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in
unlauterer Weise bevorzuge.
Werbung und
Marketing und auch allgemeine geschäftliche Kontaktpflege sind oft mit
der Zuwendung von Vorteilen im weiteren Sinne verbunden. Kann das Risiko
einer Strafverfolgung nach § 299 StGB ausgeschlossen werden, indem
Zuwendungen davon abhängig gemacht werden, dass zunächst der
Geschäftsherr des Zuwendungsempfängers seine ausdrückliche Zustimmung
erteilt?
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rot ist die Farbe
des Strafrechts
rotes Objekt 11 |
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Information:
Die noch heute gültige Antwort gab das Reichsgericht in einer als
„Korkengeldfall“ in die Rechtsgeschichte eingegangenen Entscheidung aus
dem Jahre 1914 zum damaligen § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb: Das Einverständnis des Geschäftsherren des Empfängers
rechtfertigt weder den Gebenden noch den Nehmenden.
Darum ging es: Die
Vertreter eines französischen Herstellers von Schaumwein baten Kellner
von Lokalen um Empfehlung zum Ausschank und versprachen,
je abgeliefertem Korken ein Korkengeld von 25, später 35 Reichspfennigen
zu zahlen. Die Kellner empfahlen die bezeichnete Marke
häufig und nahmen das Korkengeld mit Wissen ihrer Geschäftsherren in
Empfang.
Das Reichsgericht
stellte fest, dass das Gesetz weniger die geschäftlichen Betriebe gegen
die Pflichtwidrigkeit ihrer Angestellten oder Beauftragten, als vielmehr
die Wettbewerber gegen eine bestimmte Form des unlauteren Wettbewerbs
schützen will. Deshalb kann der Geschäftsherr des Zuwendungsempfängers
nicht durch Billigung ein Verhalten rechtfertigen, welches in ein
Rechtsgut eingreift, über das er nicht disponieren kann. Wir betrachten
heute den Schutz des freien Wettbewerbs als das Rechtsgut, dessen Schutz
§ 299 StGB in erster Linie bezweckt.
Bemerkung:
Bei § 299 StGB rechtfertigt also das Einverständnis des Geschäftsherren
des Zuwendungsempfängers nicht. Anders ist das bei der Vorteilsgewährung
an Amtsträger und der Vorteilsannahme durch Amtsträger. Gemäß §§ 331
Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB rechtfertigt die Einwilligung des Dienstherren,
die dieser im Rahmen seiner Befugnisse erteilt.
Urteil des II. Strafsenats des
Reichsgerichts vom 09. Juni 1914 – II 319/14
Quelle: amtliche Sammlung RGSt 48, 291
notiert von Frank, WiStR-029 - 08/07 |