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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Wirtschafts- und
Steuerstrafrecht
§§ 283 Abs. 1
Nr. 7, 283 b StGB - Bilanzdelikte
Erfordernis eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen
Bilanzdelikt
und
Zusammenbruch des Unternehmens
Einleitung:
Die im 24. Abschnitt des StGB zusammengefassten Insolvenzstraftaten der
§§ 283 bis 283 d StGB (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht,
Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung) stehen unter dem
Vorbehalt des § 283 Abs. 6 StGB: Die Taten sind nur dann strafbar, wenn
der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse
abgewiesen worden ist. Wir nennen das eine objektive Bedingung der
Strafbarkeit, auf die sich der Vorsatz des Täters nicht beziehen muss.
Die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen Strafvorschrift muss auch
nicht die Ursache von Krise oder Insolvenzreife der Gesellschaft sein.
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rot ist die Farbe
des Strafrechts
rotes Objekt 14 |
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Information:
Das BayObLG hat in einer wichtigen Entscheidung zu den Bilanzdelikten
des § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB und § 283 b StGB entsprechend der
herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zunächst noch
einmal festgestellt, dass eine kausale Verknüpfung zwischen der
unterlassenen Bilanzerstellung und der Ablehnung der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens mangels Masse nicht erforderlich ist. Dann folgt
allerdings ein wichtiger Satz in der Entscheidung: "In der
Rechtsprechung ist aber das grundsätzliche Erfordernis eines
tatsächlichen Zusammenhangs zwischen Buchdelikt und objektiver
Strafbarkeitsbedingung anerkannt. Danach müssen im Zeitpunkt des
wirtschaftlichen Zusammenbruchs wenigstens noch irgendwelche
Auswirkungen vorhanden sein, die sich als gefahrerhöhende Folge der
Verfehlung darstellen."
Bemerkung:
Ein tatsächlicher Zusammenhang ist etwas anderes als eine
tatbestandsmäßige Kausalität (Ursächlichkeit). Auf eine
tatbestandsmäßige Kausalität muss sich bei Vorsatztaten der Vorsatz
eines Täters beziehen. Bei dem tatsächlichen Zusammenhang ist das nicht
der Fall. Das Merkmal des tatsächlichen Zusammenhangs soll lediglich
helfen, die Grenze von Straflosigkeit zu Strafbarkeit (Eintritt der
objektiven Bedingung der Strafbarkeit) gerechter zu bestimmen und die
Strafbarkeit zu begrenzen. Die Entscheidung aus dem Jahr 2002 kann
gelegentlich für eine Strafverteidigung nutzbar gemacht werden.
Urteil des BayObLG vom 08.08.2002 - 5 St
RR 202/2002
Quelle: NStZ 2003, 214
notiert von Frank, WiStr-030 - 11/07 |
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