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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht

Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
 

§§ 283 Abs. 1 Nr. 7,  283 b StGB - Bilanzdelikte
 Erfordernis eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen Bilanzdelikt
und Zusammenbruch des Unternehmens

Einleitung: Die im 24. Abschnitt des StGB zusammengefassten Insolvenzstraftaten der §§ 283 bis 283 d StGB (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung) stehen unter dem Vorbehalt des § 283 Abs. 6 StGB: Die Taten sind nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Wir nennen das eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Vorsatz des Täters nicht beziehen muss. Die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen Strafvorschrift muss auch nicht die Ursache von Krise oder Insolvenzreife der Gesellschaft sein.

 

 

 

rot ist die Farbe des Strafrechts

rotes Objekt 14

Information: Das BayObLG hat in einer wichtigen Entscheidung zu den Bilanzdelikten des § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB und § 283 b StGB entsprechend der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zunächst noch einmal festgestellt, dass eine kausale Verknüpfung zwischen der unterlassenen Bilanzerstellung und der Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse nicht erforderlich ist. Dann folgt allerdings ein wichtiger Satz in der Entscheidung: "In der Rechtsprechung ist aber das grundsätzliche Erfordernis eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen Buchdelikt und objektiver Strafbarkeitsbedingung anerkannt. Danach müssen im Zeitpunkt des wirtschaftlichen Zusammenbruchs wenigstens noch irgendwelche Auswirkungen vorhanden sein, die sich als gefahrerhöhende Folge der Verfehlung darstellen."

Bemerkung: Ein tatsächlicher Zusammenhang ist etwas anderes als eine tatbestandsmäßige Kausalität (Ursächlichkeit). Auf eine tatbestandsmäßige Kausalität muss sich bei Vorsatztaten der Vorsatz eines Täters beziehen. Bei dem tatsächlichen Zusammenhang ist das nicht der Fall. Das Merkmal des tatsächlichen Zusammenhangs soll lediglich helfen, die Grenze von Straflosigkeit zu Strafbarkeit (Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit) gerechter zu bestimmen und die Strafbarkeit zu begrenzen. Die Entscheidung aus dem Jahr 2002 kann gelegentlich für eine Strafverteidigung nutzbar gemacht werden.

Urteil des BayObLG vom 08.08.2002 - 5 St RR 202/2002
Quelle: NStZ 2003, 214

notiert von Frank,  WiStr-030 - 11/07