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Einleitung:
Wegen Vorteilsgewährung wird gemäß § 333 Abs. 1 StGB bestraft, wer einem
Amtsträger einen Vorteil für die Dienstausübung anbietet, verspricht
oder gewährt. Wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB macht sich
der Amtsträger strafbar, der für die Dienstausübung einen Vorteil
fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Strafgrund ist eine
Unrechtsvereinbarung, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in die
Lauterkeit und Unkäuflichkeit von Amtsträgern gefährdet. Die
Vorteilsgewährung und -annahme müssen nur für die Dienstausübung
erfolgen, sie müssen sich nicht auf eine konkrete und schon gar nicht
auf eine rechtswidrige Diensthandlung beziehen.
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rot ist die Farbe
des Strafrechts
rotes Objekt 15 |
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Information:
Der 4. Strafsenat des BGH musste in einem Fall entscheiden, in dem ein
Mitarbeiter eines Tiefbauamtes im Rahmen einer entgeltlichen
Nebentätigkeit in seiner Freizeit für ein Ingenieurbüro tätig war und
dort Ingenieurleistungen in Form statischer Berechnungen zur Erstellung
von Ausschreibungsunterlagen erbrachte. Der Auftraggeber verwendete
diese für Ausschreibungen der Stadt, an denen das Tiefbauamt maßgeblich
mitwirkte.
Das vereinbarte und gezahlte Entgelt
war für die Nebentätigkeit angemessen. Eine sachwidrige Beeinflussung
dienstlicher Belange durch den Amtsträger konnte nicht festgestellt
werden. Allerdings hatte dieser die Nebentätigkeit seinem Dienstherren
nicht angezeigt. Der Freispruch durch das Landgericht hatte vor dem BGH
keinen Bestand.
Schon der Abschluss einer
Nebentätigkeitsvereinbarung ist für den Amtsträger ein Vorteil. Denn er
erlangt damit eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit. Es kommt also
darauf an, ob der Vorteil "für die Dienstausübung" gewährt und
angenommen wurde.
Keine Bedenken bestehen, wenn
zwischen Auftraggeber und Amtsträger keine dienstlichen Berührungspunkte
bestehen. Hier bestanden aber solche dienstlichen Berührungspunkte, die
nach Auffassung des BGH nahe legen konnten, dass der mit der
Nebentätigkeit verbundene Vorteil "von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer
- jedenfalls auch - allgemein im Sinne eines
Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers
verknüpft war".
Der Bundesgerichtshof verlangt eine
"Gesamtschau aller Indizien", ob "die vielfältigen dienstlichen
Berührungspunkte" des Ingenieurbüros mit dem dienstlichen
Aufgabenbereich des Angeklagten „nicht zumindest den Schluss zulassen,
dass die Vereinbarung der Nebentätigkeit nach der Vorstellung der
Angeklagten - jedenfalls auch - der Klimapflege dienen sollte". Bei
dieser Gesamtschau ist nach Auffassung des BGH das beschriebene
"sachliche Näheverhältnis" von besonderer Bedeutung: "Je enger das
Näheverhältnis zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer ist, desto mehr
drängt sich aber die Annahme einer Verknüpfung des Vorteils mit einer
vom Vorteilsgeber erwünschten und vom Vorteilsnehmer gebilligten
Klimapflege auf". Der BGH sieht als bedeutsam an, dass ein "gewisses Maß
an Heimlichkeit und Verdeckung" stattgefunden hatte. Denn der Amtsträger
hatte die Nebentätigkeit seinem Dienstherren nicht angezeigt. Gegenüber
diesen Kriterien, die für eine Unrechtsvereinbarung sprechen, tritt der
Umstand in den Hintergrund, dass die Vergütung der Nebentätigkeit
objektiv angemessen war.
Bemerkung: In allen Fällen der
Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme (§§ 331, 333 StGB) und der
Bestechung und Bestechlichkeit im Wettbewerb (§ 299 StGB) verlangt die
Rechtssprechung eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls bei
der Prüfung, ob eine strafbare Unrechtsvereinbarung vorliegt.
Generell-abstrakte Regelungen (z. B. nach dem Wert einer Zuwendung)
eignen sich nicht für die Definition der Grenze zwischen straflosem und
strafbarem Handeln. Soweit in der Wirtschaft im Rahmen von Werbung und
Marketing Zuwendungen an Dritte gewährt werden, bedarf es in jedem
Einzelfall der Feststellung und Abwägung einer Mehrzahl einzelner
Kriterien und deshalb auch einer verantwortlichen – und zu
verantwortenden - Entscheidung im Einzelfall.
Urteil des BGH vom 21. Juni 2007 – 4 StR
69/07
Quelle: wistra 2007, 422
notiert von Frank, WiStR-031 - 12/07 |