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Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
§§ 331, 333 StGB - Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung
 Entgeltliche Nebentätigkeit eines Amtsträgers kann strafbare Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung sein

Einleitung: Wegen Vorteilsgewährung wird gemäß § 333 Abs. 1 StGB bestraft, wer einem Amtsträger einen Vorteil für die Dienstausübung anbietet, verspricht oder gewährt. Wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB macht sich der Amtsträger strafbar, der für die Dienstausübung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Strafgrund ist eine Unrechtsvereinbarung, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit und Unkäuflichkeit von Amtsträgern gefährdet. Die Vorteilsgewährung und -annahme müssen nur für die Dienstausübung erfolgen, sie müssen sich nicht auf eine konkrete und schon gar nicht auf eine rechtswidrige Diensthandlung beziehen.

 

 

 

rot ist die Farbe des Strafrechts

rotes Objekt 15

Information: Der 4. Strafsenat des BGH musste in einem Fall entscheiden, in dem ein Mitarbeiter eines Tiefbauamtes im Rahmen einer entgeltlichen Nebentätigkeit in seiner Freizeit für ein Ingenieurbüro tätig war und dort Ingenieurleistungen in Form statischer Berechnungen zur Erstellung von Ausschreibungsunterlagen erbrachte. Der Auftraggeber verwendete diese für Ausschreibungen der Stadt, an denen das Tiefbauamt maßgeblich mitwirkte. 

Das vereinbarte und gezahlte Entgelt war für die Nebentätigkeit angemessen. Eine sachwidrige Beeinflussung dienstlicher Belange durch den Amtsträger konnte nicht festgestellt werden. Allerdings hatte dieser die Nebentätigkeit seinem Dienstherren nicht angezeigt. Der Freispruch durch das Landgericht hatte vor dem BGH keinen Bestand. 

Schon der Abschluss einer Nebentätigkeitsvereinbarung ist für den Amtsträger ein Vorteil. Denn er erlangt damit eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit. Es kommt also darauf an, ob der Vorteil "für die Dienstausübung" gewährt und angenommen wurde.

Keine Bedenken bestehen, wenn zwischen Auftraggeber und Amtsträger keine dienstlichen Berührungspunkte bestehen. Hier bestanden aber solche dienstlichen Berührungspunkte, die nach Auffassung des BGH nahe legen  konnten, dass der mit der Nebentätigkeit verbundene Vorteil "von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer - jedenfalls auch - allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft war".

Der Bundesgerichtshof verlangt eine "Gesamtschau aller Indizien", ob "die vielfältigen dienstlichen Berührungspunkte" des Ingenieurbüros mit dem dienstlichen Aufgabenbereich des Angeklagten „nicht zumindest den Schluss zulassen, dass die Vereinbarung der Nebentätigkeit nach der Vorstellung der Angeklagten - jedenfalls auch - der Klimapflege dienen sollte". Bei dieser Gesamtschau ist nach Auffassung des BGH das beschriebene "sachliche Näheverhältnis" von besonderer Bedeutung: "Je enger das Näheverhältnis zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer ist, desto mehr drängt sich aber die Annahme einer Verknüpfung des Vorteils mit einer vom Vorteilsgeber erwünschten und vom Vorteilsnehmer gebilligten Klimapflege auf". Der BGH sieht als bedeutsam an, dass ein "gewisses Maß an Heimlichkeit und Verdeckung" stattgefunden hatte. Denn der Amtsträger hatte die Nebentätigkeit seinem Dienstherren nicht angezeigt. Gegenüber diesen Kriterien, die für eine Unrechtsvereinbarung sprechen, tritt der Umstand in den Hintergrund, dass die Vergütung der Nebentätigkeit objektiv angemessen war. 

Bemerkung: In allen Fällen der Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme (§§ 331, 333 StGB) und der Bestechung und Bestechlichkeit im Wettbewerb (§ 299 StGB) verlangt die Rechtssprechung eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung, ob eine strafbare Unrechtsvereinbarung vorliegt. Generell-abstrakte Regelungen (z. B. nach dem Wert einer Zuwendung) eignen sich nicht für die Definition der Grenze zwischen straflosem und strafbarem Handeln. Soweit in der Wirtschaft im Rahmen von Werbung und Marketing Zuwendungen an Dritte gewährt werden, bedarf es in jedem Einzelfall der Feststellung und Abwägung einer Mehrzahl einzelner Kriterien und deshalb auch einer verantwortlichen – und zu verantwortenden - Entscheidung im Einzelfall.

Urteil des BGH vom 21. Juni 2007 – 4 StR 69/07
Quelle: wistra 2007, 422
notiert von Frank, WiStR-031 - 12/07

 

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