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Einleitung:
Gemäß § 266 Abs. 1 StGB wird wegen Untreue bestraft, wer unter
Verletzung einer Pflicht, fremdes Vermögen zu betreuen, dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Nachteil
bedeutet den Eintritt eines Vermögensschadens. Die Untreue ist kein
Bereicherungsdelikt, sondern ein Vermögensbeschädigungsdelikt. Ein
Vermögensnachteil im Sinne des Gesetzes kann ein echter Vermögensschaden
sein, jedoch nach allgemeiner Meinung auch eine schadensgleiche
Vermögensgefährdung. Die Gleichstellung der schadensgleichen
Vermögensgefährdung mit dem Eintritt eines Vermögensschadens bedeutet
eine erhebliche Ausdehnung der Strafbarkeit.
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rot ist die Farbe
des Strafrechts
rotes Objekt 16 |
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Information:
Der 2. Strafsenat des BGH ist bemüht, dem Untreuetatbestand Grenzen zu
ziehen, indem er bei der schadensgleichen Vermögensgefährdung höhere
Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes stellt. Der Vorsatz
enthält ein kognitives (auf das Wissen bezogenes) Moment und ein voluntatives (auf das Wollen gerichtetes) Moment. Vorsatz in der Form des
bedingten Vorsatzes ist nach allgemeiner Meinung gegeben, wenn ein Täter
die Tatbestandserfüllung ernsthaft für möglich hält (kognitives Moment)
und mindestens billigend in Kauf nimmt (voluntatives Moment). Zur
Erfüllung des Untreuetatbestands im Falle der Vermögensgefährdung
verlangt der 2. Strafsenat nunmehr, „dass der bedingte Vorsatz eines
Gefährdungsschadens nicht nur die Kenntnis des Täters von der konkreten
Möglichkeit eines Schadenseintritts und das Inkaufnehmen dieser
konkreten Gefahr voraussetzt, sondern darüber hinaus eine Billigung der
Realisierung dieser Gefahr, und sei es auch nur in der Form, dass der
Täter sich mit dem Eintritt des ihm unerwünschten Erfolgs abfindet.“
Hierzu verlangt der 2. Strafsenat genaue Feststellungen in den
Urteilsgründen, die dem Revisionsgericht eine Prüfung ermöglichen, ob
das Tatgericht beide Elemente des Vorsatzes geprüft und rechtsfehlerfrei
angenommen hat.
Beschluss des BGH vom 25. Mai 2007 – 2
StR 469/06
Quelle: Wistra 2007, 384, 385
notiert von Frank, WiStR-032 - 01/08
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