Dr. Frank & Coll.
Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht in Berlin

 

 

Dr. iur. Rainer Frank
Rechtsanwalt und 
Fachanwalt für Strafrecht
Dr. iur. Andreas Müller
Rechtsanwalt und 
Fachanwalt für Strafrecht

   Start      Anwälte/Kanzlei      Infos Strafrecht      Ombudsmann      Compliance      Kontakt         

 

Grundwissen
das Wichtigste zuerst:
Schweigerechte,
Durchsuchungen u.a.


Strafrecht in Berlin
U-Haft in JVA Moabit,
Telefonnummern,
Aktenzeichen


Wirtschafts- und
Steuerstrafrecht


Umweltstrafrecht,
Arbeitsschutz- und
Technikstrafrecht


Strafvorschriften
des StGB
  und des Nebenstrafrechts


Verkehrsstrafrecht
und OWi-Recht


Strafverfahren
Beschuldigte, Zeugen,
Verteidigung,
Untersuchungshaft,
Beweiswürdigung
und vieles mehr


Strafvollstreckung
Strafvollzug


Info-Seiten chronologisch


 

Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
§ 266  StGB - Untreue
 Anforderungen an den Vorsatz bei bloßer Vermögensgefährdung

Einleitung: Gemäß § 266 Abs. 1 StGB wird wegen Untreue bestraft, wer unter Verletzung einer Pflicht, fremdes Vermögen zu betreuen, dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Nachteil bedeutet den Eintritt eines Vermögensschadens. Die Untreue ist kein Bereicherungsdelikt, sondern ein Vermögensbeschädigungsdelikt. Ein Vermögensnachteil im Sinne des Gesetzes kann ein echter Vermögensschaden sein, jedoch nach allgemeiner Meinung auch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Die Gleichstellung der schadensgleichen Vermögensgefährdung mit dem Eintritt eines Vermögensschadens bedeutet eine erhebliche Ausdehnung der Strafbarkeit.

 

 

 

rot ist die Farbe des Strafrechts

rotes Objekt 16

Information: Der 2. Strafsenat des BGH ist bemüht, dem Untreuetatbestand Grenzen zu ziehen, indem er bei der schadensgleichen Vermögensgefährdung höhere Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes stellt. Der Vorsatz enthält ein kognitives (auf das Wissen bezogenes) Moment und ein voluntatives (auf das Wollen gerichtetes) Moment. Vorsatz in der Form des bedingten Vorsatzes ist nach allgemeiner Meinung gegeben, wenn ein Täter die Tatbestandserfüllung ernsthaft für möglich hält (kognitives Moment) und mindestens billigend in Kauf nimmt (voluntatives Moment). Zur Erfüllung des Untreuetatbestands im Falle der Vermögensgefährdung verlangt der 2. Strafsenat nunmehr, „dass der bedingte Vorsatz eines Gefährdungsschadens nicht nur die Kenntnis des Täters von der konkreten Möglichkeit eines Schadenseintritts und das Inkaufnehmen dieser konkreten Gefahr voraussetzt, sondern darüber hinaus eine Billigung der Realisierung dieser Gefahr, und sei es auch nur in der Form, dass der Täter sich mit dem Eintritt des ihm unerwünschten Erfolgs abfindet.“ Hierzu verlangt der 2. Strafsenat genaue Feststellungen in den Urteilsgründen, die dem Revisionsgericht eine Prüfung ermöglichen, ob das Tatgericht beide Elemente des Vorsatzes geprüft und rechtsfehlerfrei angenommen hat.  

Beschluss des BGH vom 25. Mai 2007 – 2 StR 469/06
Quelle: Wistra 2007, 384, 385
notiert von Frank, WiStR-032 - 01/08

 

 

Dr. Frank & Coll.
Fachanwälte für Strafrecht
Dr. iur. Rainer Frank
Dr. iur. Andreas Müller
Carmerstraße 17
10623 Berlin
030 31 86 85 3
mail@dr-frank.de
www.dr-frank.de


                               [ Seitenanfang ]                                                                                       [ Impressum ]