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Einleitung:
Im Besteuerungsverfahren darf die Finanzverwaltung Steuern schätzen,
wenn der Grund der Besteuerung feststeht, aber das Ausmaß der
geschuldeten Steuer ungewiss ist. Die Steuerschätzung im
Besteuerungsverfahren folgt Regeln, bleibt aber Schätzung.
Im
Steuerstrafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Anders als im
Besteuerungsverfahren gibt es im Steuerstrafverfahren keine Pflicht des
Beschuldigten zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung. Kann eine
Schätzung im Steuerstrafverfahren zulässig sein?
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rot ist die Farbe
des Strafrechts
rotes Objekt 17 |
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Information:
Der 5. Strafsenat des BGH hat entschieden, dass auch im
Steuerstrafverfahren die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zulässig
ist. Die Steuerschätzung ist im Steuerstrafverfahren erlaubt, wenn
feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand
erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen und
damit die konkrete Berechnungsgrundlage für die Höhe der hinterzogenen
Steuern aber ungewiss ist. Als Schätzungsmethoden kommen nach den
Ausführungen des BGH die aus dem Besteuerungsverfahren bekannten
Methoden in Betracht, darunter die Heranziehung der Richtsatzsammlung
des Bundesministeriums der Finanzen. Erforderlichenfalls sind
verschiedene Schätzungsmethoden kombiniert anzuwenden.
Etwas versteckt im
Text der Entscheidung nimmt der BGH aber eine wesentliche Einschränkung
vor: Im Strafverfahren obliegt die Schätzung dem Tatrichter. Der
Tatrichter darf Schätzungen der Finanzbehörden nur dann übernehmen, wenn
er von ihrer Richtigkeit „unter Berücksichtigung der vom
Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze
(§ 261 StPO) überzeugt ist“. Denn eine Verurteilung darf im
Strafverfahren nur erfolgen, wenn der Tatrichter aus dem Inbegriff der
Hauptverhandlung seine richterliche Überzeugung vom Vorliegen aller
Merkmale des gesetzlichen Straftatbestands überzeugt ist.
Unschuldsvermutung und Zweifelssatz werden also auch im
Steuerstrafverfahren keineswegs aufgegeben oder eingeschränkt. Der BGH
weist darauf hin, dass der Tatrichter in jedem Fall in den
Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen hat, wie er zu einem
Schätzungsergebnis gelangt ist.
Urteil des BGH vom 24. Mai 2007 – 5 StR
58/07
Quelle: NStZ 2007, 589
notiert von Frank , WiStR-033 - 02/08 |