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Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
§ 370 AO - Steuerhinterziehung
 Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren

Einleitung: Im Besteuerungsverfahren darf die Finanzverwaltung Steuern schätzen, wenn der Grund der Besteuerung feststeht, aber das Ausmaß der geschuldeten Steuer ungewiss ist. Die Steuerschätzung im Besteuerungsverfahren folgt Regeln, bleibt aber Schätzung.

Im Steuerstrafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Anders als im Besteuerungsverfahren gibt es im Steuerstrafverfahren keine Pflicht des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung. Kann eine Schätzung im Steuerstrafverfahren zulässig sein?

 

 

 

rot ist die Farbe des Strafrechts

rotes Objekt 17

Information: Der 5. Strafsenat des BGH hat entschieden, dass auch im Steuerstrafverfahren die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zulässig ist. Die Steuerschätzung ist im Steuerstrafverfahren erlaubt, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen und damit die konkrete Berechnungsgrundlage für die Höhe der hinterzogenen Steuern aber ungewiss ist. Als Schätzungsmethoden kommen nach den Ausführungen des BGH die aus dem Besteuerungsverfahren bekannten Methoden in Betracht, darunter die Heranziehung der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen. Erforderlichenfalls sind verschiedene Schätzungsmethoden kombiniert anzuwenden.

Etwas versteckt im Text der Entscheidung nimmt der BGH aber eine wesentliche Einschränkung vor: Im Strafverfahren obliegt die Schätzung dem Tatrichter. Der Tatrichter darf Schätzungen der Finanzbehörden nur dann übernehmen, wenn er von ihrer Richtigkeit „unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) überzeugt ist“. Denn eine Verurteilung darf im Strafverfahren nur erfolgen, wenn der Tatrichter aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung seine richterliche Überzeugung vom Vorliegen aller Merkmale des gesetzlichen Straftatbestands überzeugt ist. Unschuldsvermutung und Zweifelssatz werden also auch im Steuerstrafverfahren keineswegs aufgegeben oder eingeschränkt. Der BGH weist darauf hin, dass der Tatrichter in jedem Fall in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen hat, wie er zu einem Schätzungsergebnis gelangt ist.  

Urteil des BGH vom 24. Mai 2007 – 5 StR 58/07
Quelle: NStZ 2007, 589
notiert von Frank , WiStR-033 - 02/08

 

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