Dr. Frank & Coll.
Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht in Berlin

 

 

Dr. iur. Rainer Frank
Rechtsanwalt und 
Fachanwalt für Strafrecht
Dr. iur. Andreas Müller
Rechtsanwalt und 
Fachanwalt für Strafrecht

   Start      Anwälte/Kanzlei      Infos Strafrecht      Ombudsmann      Compliance      Kontakt         

 

Grundwissen
das Wichtigste zuerst:
Schweigerechte,
Durchsuchungen u.a.


Strafrecht in Berlin
U-Haft in JVA Moabit,
Telefonnummern,
Aktenzeichen


Wirtschafts- und
Steuerstrafrecht


Umweltstrafrecht,
Arbeitsschutz- und
Technikstrafrecht


Strafvorschriften
des StGB
  und des Nebenstrafrechts


Verkehrsstrafrecht
und OWi-Recht


Strafverfahren
Beschuldigte, Zeugen,
Verteidigung,
Untersuchungshaft,
Beweiswürdigung
und vieles mehr


Strafvollstreckung
Strafvollzug


Info-Seiten chronologisch


 

Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
§§ 331, 333 StGB - Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung
 Sponsoring - Definition und rechtliche Grenzen

Einleitung: Die Strafvorschriften über Vorteilsnahme und - gewährung sollen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit und Unkäuflichkeit des öffentlichen Dienstes schützen. Korrupte Amtsträger müssen mit fühlbaren Strafen rechnen. Auf der anderen Seite sollen Bürger und Unternehmen sich aber für das Gemeinwesen - und zwar auch durch Zuwendungen - engagieren. Neu ist das nicht. Neu ist nur der Begriff Corporate Citizenship. Wo sind die Grenzen zwischen gewünschtem Engagement für das Gemeinwesen und Handlungen, die den Beigeschmack einer versuchten Einflussnahme haben?

 

 

 

rot ist die Farbe des Strafrechts

rotes Objekt 18

Information: Im Land Berlin gelten Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Sponsoring aus dem Jahr 2003, die erarbeitet wurden von der AG Korruptionsbekämpfung bei der Senatsverwaltung für Inneres. Regelungen der anderen Bundesländer bleiben hier außer Betracht. Auf Bundesebene gibt es die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater.

Der Inhalt der Verwaltungsvorschriften ist im wesentlichen gleich. Sie beschreiben  Sponsoring als gewünschtes bürgerschaftliches Engagement für das Gemeinwesen (unten 1.), enthalten eine Definition des Sponsoring (unten 2.) und bezeichnen die Bedingungen zulässigen Sponsoring (unten 3.).

1. Weil ein Gemeinwesen ohne bürgerschaftliches Engagement nicht arbeiten kann, sollen Sponsoring und Mäzenatentum selbstverständlicher Teil unserer Gesellschaft sein. Sponsoring soll insbesondere im Bereich der nicht hoheitlichen Verwaltung – Kultur, Bildung, Wissenschaft, Sport und Wohlfahrtspflege im Gegensatz zur Tätigkeit von Aufsichtsbehörden – grundsätzlich ermöglicht werden. Dabei soll aber jeder Anschein vermieden werden, Neutralität und Objektivität der Verwaltung würden durch einzelne Sponsoringmaßnahmen oder eine zu enge Bindung an einzelne Sponsoren tangiert.

2. Sponsoring ist etwas anderes als Mäzenatentum. Der Spender (Mäzen) handelt uneigennützig, hat keinen Anspruch auf eine Gegenleistung, wünscht in der Regel keine Öffentlichkeitswirkung. Demgegenüber ist das Sponsoring ein Austausch von Leistung und Gegenleistung.

Die Leistung des Sponsors ist das gezielte Fördern von Einzelmaßnahmen der Verwaltung durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen an Stellen der öffentlichen Verwaltung oder Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Sponsoren verfolgen regelmäßig eigene unternehmensbezogene Ziele und streben als Gegenleistung einen Ansehensgewinn durch das Herstellen einer positiven Verbindung mit der geförderten Maßnahme in der Öffentlichkeit an (Imagetransfer) (Ziff. 1 Abs. 3 VV-Sponsoring Berlin).

Als Vereinbarung auf Gegenseitigkeit dient Sponsoring einerseits dem Bedürfnis der öffentlichen Hand, Belange der Verwaltung durch Unterstützung privater Geldgeber zu fördern, und andererseits dem Interesse des Sponsors an Öffentlichkeit (Ziff. 1 Abs. 4 VV-Sponsoring Berlin).

3. Sponsoring ist nur zulässig, wenn jeder Einfluss auf die Inhalte der jeweiligen Verwaltungstätigkeit auszuschließen ist (Ziff. 1 Abs. 2 VV-Sponsoring Berlin). Vollständige Transparenz muss gewährleistet sein, um jeden Anschein der Befangenheit der öffentlichen Verwaltung zu vermeiden (Ziff. 3 Abs. 1 VV-Sponsoring Berlin).

„Vor der Entscheidung, ob eine Sponsoringvereinbarung mit einem Sponsor getroffen wird, ist festzustellen, ob ein Zusammenhang mit einer Maßnahme der betroffenen Verwaltung besteht oder konkret herstellbar ist. Ist dies der Fall, ist die Unbedenklichkeit der Sponsoringvereinbarung besonders zu prüfen und Zurückhaltung angebracht. Eine Sponsoringvereinbarung ist ausgeschlossen, wenn ein Antrags- oder Bewerbungsverfahren des Sponsors bei der betreffenden Verwaltung anhängig ist. Für sonstige Geschäftsbeziehungen gilt, dass bestehende und fortlaufende Beziehungen in der Grundversorgung, aus Überlassungsverträgen sowie der Wartung eine Vereinbarung grundsätzlich nicht hindern" (Ziff. 4 Abs. 3 VV-Sponsoring Berlin).

„Die gesponserten Projekte dürfen keine Vorteile für die Entscheidungsträger und Beschäftigten der jeweiligen Verwaltung sowie deren Angehörige bieten" (Ziff. 4 Abs. 4 VV-Sponsoring Berlin).

Sponsoringvereinbarungen bedürfen in Berlin grundsätzlich der Schriftform (Ziff. 5 Abs. 3 VV-Sponsoring Berlin). Auf Bundesebene besteht kein Schriftformgebot, jedoch müssen Sponsoringvereinbarungen aktenkundig gemacht werden (Ziff. 3.4.c VV-Förderung Leistungen Privater Bund). Hier wie dort sind Ziel und Zweck des Sponsorings nachvollziehbar darzulegen. Leistung und Gegenleistung sind genau zu benennen (Ziff. 5 Abs. 1 VV-Sponsoring Berlin).

„Im Hinblick auf die Sponsorenleistung dürfen keinerlei Vorteile zugesagt oder in Aussicht gestellt werden und keine Nebenabreden getroffen werden, die über das schriftlich Festgelegte hinausgehen" (Ziff. 5 Abs. 4 VV Sponsoring).

Sponsoring ist nicht in jedem Bereich öffentliche Aufgaben gleichermaßen zulässig. Im Bereich der nicht hoheitlichen Verwaltung ist Sponsoring in weiterem Umfange zulässig als im Bereich der klassischen hoheitlichen Tätigkeit des Staates. Denn hier hat der Staat selbst vollständig und abschließend für die notwendige finanzielle Ausstattung Sorge zu tragen.

Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Sponsoring
der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin vom 28. Juli 2003,
Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Sponsoring
der Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin vom 17. April 2003,
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater des Bundesministeriums des Innern vom 11. Juli 2003
Quelle: amtliche Veröffentlichungen
Die Texte können auch über die Seite von Transparency International Deutsches Chapter
www.transparency.de eingesehen und herunter geladen werden
notiert von Frank,  WiStR-034 - 03/08

 

Dr. Frank & Coll.
Fachanwälte für Strafrecht
Dr. iur. Rainer Frank
Dr. iur. Andreas Müller
Carmerstraße 17
10623 Berlin
030 31 86 85 3
mail@dr-frank.de
www.dr-frank.de


                               [ Seitenanfang ]                                                                                       [ Impressum ]