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Einleitung: Die
Strafvorschriften über Vorteilsnahme und - gewährung sollen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit und
Unkäuflichkeit des öffentlichen Dienstes schützen. Korrupte Amtsträger
müssen mit fühlbaren Strafen rechnen. Auf der anderen Seite sollen
Bürger und Unternehmen sich aber für das Gemeinwesen - und zwar auch
durch Zuwendungen - engagieren. Neu ist das nicht. Neu ist nur der
Begriff Corporate Citizenship. Wo sind die Grenzen zwischen gewünschtem
Engagement für das Gemeinwesen und Handlungen, die den Beigeschmack
einer versuchten Einflussnahme haben?
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rot ist die Farbe
des Strafrechts
rotes Objekt 18 |
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Information: Im Land Berlin gelten
Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Sponsoring aus dem Jahr 2003, die
erarbeitet wurden von der AG Korruptionsbekämpfung bei der
Senatsverwaltung für Inneres. Regelungen der anderen Bundesländer
bleiben hier außer Betracht. Auf Bundesebene gibt es die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch
Leistungen Privater.
Der Inhalt der Verwaltungsvorschriften ist im
wesentlichen gleich. Sie beschreiben Sponsoring als gewünschtes
bürgerschaftliches Engagement für das Gemeinwesen (unten 1.), enthalten
eine Definition des Sponsoring (unten 2.) und bezeichnen die Bedingungen
zulässigen Sponsoring (unten 3.).
1. Weil
ein Gemeinwesen ohne bürgerschaftliches Engagement nicht arbeiten kann,
sollen Sponsoring und Mäzenatentum selbstverständlicher Teil unserer
Gesellschaft sein. Sponsoring soll insbesondere im Bereich der
nicht hoheitlichen Verwaltung – Kultur, Bildung, Wissenschaft,
Sport und Wohlfahrtspflege im Gegensatz zur Tätigkeit von
Aufsichtsbehörden – grundsätzlich ermöglicht werden. Dabei soll
aber jeder Anschein vermieden werden, Neutralität und Objektivität der
Verwaltung würden durch einzelne Sponsoringmaßnahmen oder eine zu enge
Bindung an einzelne Sponsoren tangiert.
2. Sponsoring
ist etwas anderes als Mäzenatentum. Der Spender (Mäzen) handelt
uneigennützig, hat keinen Anspruch auf eine Gegenleistung, wünscht in
der Regel keine Öffentlichkeitswirkung. Demgegenüber
ist das Sponsoring ein Austausch von Leistung und Gegenleistung.
Die Leistung
des Sponsors ist das gezielte Fördern von Einzelmaßnahmen der Verwaltung
durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen an
Stellen der öffentlichen Verwaltung oder Stellen, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Sponsoren
verfolgen regelmäßig eigene unternehmensbezogene Ziele und streben als
Gegenleistung einen Ansehensgewinn durch das Herstellen einer positiven
Verbindung mit der geförderten Maßnahme in der Öffentlichkeit an
(Imagetransfer) (Ziff. 1 Abs. 3 VV-Sponsoring Berlin).
Als
Vereinbarung auf Gegenseitigkeit dient Sponsoring einerseits dem
Bedürfnis der öffentlichen Hand, Belange der Verwaltung durch
Unterstützung privater Geldgeber zu fördern, und andererseits dem
Interesse des Sponsors an Öffentlichkeit (Ziff. 1 Abs. 4 VV-Sponsoring
Berlin).
3. Sponsoring
ist nur zulässig, wenn jeder Einfluss auf die Inhalte der jeweiligen
Verwaltungstätigkeit auszuschließen ist (Ziff. 1 Abs. 2 VV-Sponsoring
Berlin). Vollständige Transparenz muss gewährleistet sein, um jeden Anschein der Befangenheit der öffentlichen
Verwaltung zu vermeiden (Ziff. 3 Abs. 1 VV-Sponsoring Berlin).
„Vor der
Entscheidung, ob eine Sponsoringvereinbarung mit einem Sponsor getroffen
wird, ist festzustellen, ob ein Zusammenhang mit einer Maßnahme der
betroffenen Verwaltung besteht oder konkret herstellbar ist. Ist dies
der Fall, ist die Unbedenklichkeit der Sponsoringvereinbarung besonders
zu prüfen und Zurückhaltung angebracht. Eine Sponsoringvereinbarung ist
ausgeschlossen, wenn ein Antrags- oder Bewerbungsverfahren des Sponsors
bei der betreffenden Verwaltung anhängig ist. Für sonstige
Geschäftsbeziehungen gilt, dass bestehende und fortlaufende Beziehungen in
der Grundversorgung, aus Überlassungsverträgen sowie der Wartung eine
Vereinbarung grundsätzlich nicht hindern" (Ziff. 4 Abs. 3 VV-Sponsoring
Berlin).
„Die
gesponserten Projekte dürfen keine Vorteile für die Entscheidungsträger
und Beschäftigten der jeweiligen Verwaltung sowie deren Angehörige
bieten" (Ziff. 4 Abs. 4 VV-Sponsoring Berlin).
Sponsoringvereinbarungen bedürfen in Berlin grundsätzlich der Schriftform (Ziff.
5 Abs. 3 VV-Sponsoring Berlin). Auf Bundesebene besteht
kein Schriftformgebot, jedoch müssen Sponsoringvereinbarungen
aktenkundig gemacht werden (Ziff. 3.4.c VV-Förderung Leistungen Privater Bund). Hier wie
dort sind Ziel und
Zweck des Sponsorings nachvollziehbar darzulegen. Leistung und
Gegenleistung sind genau zu benennen (Ziff. 5 Abs. 1 VV-Sponsoring
Berlin).
„Im Hinblick
auf die Sponsorenleistung dürfen keinerlei Vorteile zugesagt oder in
Aussicht gestellt werden und keine Nebenabreden getroffen werden, die
über das schriftlich Festgelegte hinausgehen" (Ziff. 5 Abs. 4 VV
Sponsoring).
Sponsoring
ist nicht in jedem Bereich öffentliche Aufgaben gleichermaßen zulässig.
Im Bereich der nicht hoheitlichen Verwaltung ist Sponsoring in weiterem
Umfange zulässig als im Bereich der klassischen hoheitlichen Tätigkeit
des Staates. Denn hier hat der Staat selbst vollständig und abschließend
für die notwendige finanzielle Ausstattung Sorge zu tragen.
Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Sponsoring
der Senatsverwaltung
für Justiz des Landes Berlin vom 28. Juli 2003,
Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Sponsoring
der Senatsverwaltung
für Inneres des Landes Berlin vom 17. April 2003,
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des
Bundes durch Leistungen Privater des Bundesministeriums des Innern vom
11. Juli 2003
Quelle: amtliche Veröffentlichungen
Die Texte können auch über die Seite von Transparency International
Deutsches Chapter
www.transparency.de
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notiert von Frank, WiStR-034 - 03/08 |