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Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
§§ 331 - 333 StGB - Vorteilsnahme und Bestechlichkeit
 Ingenieur bei Planungsgesellschaft Bahnbau Deutsche Einheit GmbH
ist Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB

Einleitung: Amtsträger im Sinne der §§ 331 – 334 StGB (Vorteilsannahme und Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung) kann auch ein Mitarbeiter eines privatrechtlich organisierten Unternehmens (hier: GmbH) sein. Gemäß § 11 Abs.1 Nr. 2 c StGB ist Amtsträger, wer zwar nicht Beamter ist oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht, jedoch "sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen".

 

 

 

rot ist die Farbe des Strafrechts

rotes Objekt 22

Information: Der 3. Strafsenat des BGH hat entschieden, dass diese Voraussetzungen auf einen bei der Planungsgesellschaft Bahnbau Deutsche Einheit GmbH beschäftigten Ingenieur zutreffen. Dieser hatte die Vergabe eines Nachauftrags an ein Bauunternehmen befürwortet und zeitnah hierzu gegen Ausstellung von Scheinrechnungen erhebliche Zahlungen des Bauunternehmens empfangen. Das Landgericht verneinte seine Amtsträgereigenschaft. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof das auf.

Der 3. Strafsenat stellte fest, dass die Gleisbaumaßnahmen im Rahmen der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sind. Die Planungsgesellschaft Bahnbau Deutsche Einheit GmbH ist auch eine sonstige Stelle zur Wahrnehmung Aufgaben öffentlicher Verwaltung. Das ist bei einer Einrichtung der öffentlichen Hand in der Form einer juristischen Person des Privatrechts dann der Fall, wenn bei einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Merkmale der Gesellschaft diese als verlängerter Arm des Staates erscheint. In die Gesamtbetrachtung sind alle wesentlichen, prägenden Merkmale der Gesellschaft einzubeziehen. Dazu gehört, ob diese gewerblich tätig ist, ob sie mit anderen Unternehmen im Wettbewerb steht, ob im Gesellschaftsvertrag eine öffentliche Zwecksetzung festgeschrieben ist, ob sie im Eigentum der öffentlichen Hand steht, ob ihre Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, ob und in welchem Umfang staatliche Steuerungs- und Einflussnahmemöglichkeiten bestehen.

Bei der Planungsgesellschaft Bahnbau Deutsche Einheit GmbH, deren Gesellschaftsanteile zu 100 % der Deutschen Bahn AG und diese wiederum der Bundesrepublik Deutschland gehören, ist das der Fall.

Urteil des BGH vom 19.06.2008 – 3 StR 490/07
Quelle: www.bundesgerichtshof.de
notiert von Frank, WiStR-035 - 09/08

 

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