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Einleitung:
Amtsträger im Sinne der §§ 331 – 334 StGB (Vorteilsannahme und
Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung) kann auch ein
Mitarbeiter eines privatrechtlich organisierten Unternehmens (hier:
GmbH) sein. Gemäß § 11 Abs.1 Nr. 2 c StGB ist Amtsträger, wer zwar nicht
Beamter ist oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis steht, jedoch "sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde
oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten
Organisationsform wahrzunehmen".
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rot ist die Farbe
des Strafrechts
rotes Objekt 22 |
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Informatio n:
Der 3. Strafsenat des BGH hat entschieden, dass diese Voraussetzungen
auf einen bei der Planungsgesellschaft Bahnbau Deutsche Einheit GmbH
beschäftigten Ingenieur zutreffen. Dieser hatte die Vergabe eines
Nachauftrags an ein Bauunternehmen befürwortet und zeitnah hierzu gegen
Ausstellung von Scheinrechnungen erhebliche Zahlungen des
Bauunternehmens empfangen. Das Landgericht verneinte seine
Amtsträgereigenschaft. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der
Bundesgerichtshof das auf.
Der 3. Strafsenat
stellte fest, dass die Gleisbaumaßnahmen im Rahmen der Verkehrsprojekte
Deutsche Einheit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sind. Die
Planungsgesellschaft Bahnbau Deutsche Einheit GmbH ist auch eine
sonstige Stelle zur Wahrnehmung Aufgaben öffentlicher Verwaltung. Das
ist bei einer Einrichtung der öffentlichen Hand in der Form einer
juristischen Person des Privatrechts dann der Fall, wenn bei einer
Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Merkmale der Gesellschaft diese als
verlängerter Arm des Staates erscheint. In die Gesamtbetrachtung sind
alle wesentlichen, prägenden Merkmale der Gesellschaft einzubeziehen.
Dazu gehört, ob diese gewerblich tätig ist, ob sie mit anderen
Unternehmen im Wettbewerb steht, ob im Gesellschaftsvertrag eine
öffentliche Zwecksetzung festgeschrieben ist, ob sie im Eigentum der
öffentlichen Hand steht, ob ihre Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln
finanziert wird, ob und in welchem Umfang staatliche Steuerungs- und
Einflussnahmemöglichkeiten bestehen.
Bei der
Planungsgesellschaft Bahnbau Deutsche Einheit GmbH, deren
Gesellschaftsanteile zu 100 % der Deutschen Bahn AG und diese wiederum
der Bundesrepublik Deutschland gehören, ist das der Fall.
Urteil des BGH vom 19.06.2008 – 3 StR 490/07
Quelle:
www.bundesgerichtshof.de
notiert von Frank, WiStR-035 - 09/08 |