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Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
§ 299 StGB, § 4 EStG - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
 Finanzbehörden müssen bei Korruptionsverdacht die Staatsanwaltschaft informieren

Einleitung: Früher nannte man es "nützliche Aufwendungen", die sogar steuerlich gewinnmindernd berücksichtigt werden durften. Heute bestimmt § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG, dass "die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängenden Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, keine den steuerlichen Gewinn mindernden Betriebsausgaben sind". Werden derartige Sachverhalte bei steuerlichen Prüfungen bekannt, führt das zu entsprechenden Nachfestsetzungen. Ist aber auch ein Strafverfahren die Folge?“

Information: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Finanzbehörden ohne weitere eigene Prüfung, ob am Ende eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet sind, Erkenntnisse aus steuerlichen Prüfungen, die auf eine Tat der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB hindeuten, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG: "Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit." Das in § 30 AO geregelte Steuergeheimnis steht dem nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht entgegen; denn gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist die Offenbarung durch die Finanzbehörde erlangter Kenntnisse in den Fällen zulässig, die ausdrücklich durch Gesetz zugelassen sind. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung werde durch diese Regelungen in zulässiger Weise eingeschränkt.

Fazit: Für Straftaten der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 2 StGB besteht ein besonderes Entdeckungsrisiko im Rahmen steuerlicher Prüfungen. Die Finanzbehörden sind verpflichtet, einen Anfangsverdacht den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.

Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Juli 2008 – VII B 92/08
Quelle: wistra 2008, 434; NJW 2008, 3517
notiert von Frank
, WiStR-036 - 12/08

 

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