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Einleitung:
Früher nannte man es "nützliche Aufwendungen", die sogar steuerlich gewinnmindernd berücksichtigt werden durften. Heute bestimmt § 4 Abs. 5
Nr. 10 EStG, dass "die Zuwendung von Vorteilen sowie damit
zusammenhängenden Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine
rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes
oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße
zulässt, keine den steuerlichen Gewinn mindernden Betriebsausgaben sind".
Werden derartige Sachverhalte bei steuerlichen Prüfungen bekannt, führt das zu entsprechenden Nachfestsetzungen.
Ist aber auch ein Strafverfahren die Folge?“
Informati on:
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Finanzbehörden ohne
weitere eigene Prüfung, ob am Ende eine strafrechtliche Verurteilung in
Betracht kommt, verpflichtet sind, Erkenntnisse aus steuerlichen
Prüfungen, die auf eine Tat der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299
StGB hindeuten, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.
Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG: "Die Finanzbehörde
teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit
im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der
Verwaltungsbehörde mit." Das in § 30 AO geregelte Steuergeheimnis steht
dem nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht entgegen; denn gemäß § 30
Abs. 4 Nr. 2 AO ist die Offenbarung durch die Finanzbehörde erlangter
Kenntnisse in den Fällen zulässig, die ausdrücklich durch Gesetz
zugelassen sind. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
werde durch diese Regelungen in zulässiger Weise eingeschränkt.
Fazit: Für
Straftaten der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 2 StGB besteht
ein besonderes Entdeckungsrisiko im Rahmen steuerlicher Prüfungen. Die
Finanzbehörden sind verpflichtet, einen Anfangsverdacht den
Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.
Beschluss des
Bundesfinanzhofs vom 14. Juli 2008 – VII B 92/08
Quelle: wistra 2008, 434; NJW 2008, 3517
notiert von Frank, WiStR-036 -
12/08 |