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Einleitung:
Der 1. Strafsenat des BGH hat den Freispruch des ehemaligen
Vorstandsvorsitzenden der EnBW Claassen vom Vorwurf der
Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 1 StGB bestätigt. Das Urteil darf
aber keineswegs missverstanden werden als Freifahrschein für die
Verteilung von wertvollen Freikarten für Veranstaltungen an Amtsträger,
wenn das Ganze nur in ein Sponsoringkonzept eingebunden ist. Der 1.
Strafsenat konnte den Freispruch durch das Landgericht Karlsruhe nicht
aufheben, weil das Revisionsrecht ihn an die Beweiswürdigung des
Tatgerichts band und diese nicht rechtsfehlerhaft war. Wichtige
Grundsätze für die Anwendung des Straftatbestands der Vorteilsgewährung
hat der 1. Strafsenat in der Entscheidung formuliert.
Information:
Freikarten stellen einen Vorteil dar, auch wenn der Amtsträger aus
anderen Gründen freien Eintritt zu der Veranstaltung hat.
Die Zuwendung
erfolgt "für die Dienstausübung", wenn sie aufgrund einer bestehenden
Unrechtsvereinbarung geschieht oder eine solche angestrebt wird, wenn
also "Ziel der Vorteilszuwendung ist, auf die künftige Dienstausübung
Einfluss zu nehmen und/oder die vergangene Dienstausübung zu
honorieren". Diese Dienstausübung muss noch nicht konkretisiert sein. Es
genügt, dass der Vorteilsgeber ein "generelles Wohlwollen bezogen auf
künftige Fachentscheidungen" anstrebt.
Der Tatrichter
muss eine "Gesamtschau aller Indizien" vornehmen. Der 1. Strafsenat
nennt
-
die
Plausibilität einer behaupteten oder sonst in Betracht kommenden
Zielsetzung,
-
die Stellung
des Amtsträgers,
-
die Beziehung
des Vorteilsgebers zu den dienstlichen Aufgaben des Amtsträgers
(dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und
Amtsträger),
-
die
Vorgehensweise bei Angebot, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen
(Heimlichkeit) und
-
Art, Wert und
Zahl der Vorteile.
Das Gebot der
Gesamtabwägung bedeutet, dass eine strafbare Vorteilsgewährung nicht
schon dann ausscheidet, wenn eine (angestrebte) Unrechtsvereinbarung in
einen sozialadäquaten Rahmen eingebunden wird, etwa ein unverdächtiges
Sponsoringkonzept.
Der 1. Strafsenat
zieht selbst das Fazit, dass das Tatbestandsmerkmal der
Unrechtsvereinbarung "im Randbereich kaum trennscharfe Konturen
aufweist". Das sei allerdings bei gegenwärtiger Gesetzeslage nicht zu
ändern.
Bemerkung: Es ist
dringend davor abzuraten, die Entscheidung als generelle Erlaubnis für
das Verteilen von Freikarten an Amtsträger zu missdeuten. Einige Sätze
in der Entscheidung klingen so, als habe der 1. Strafsenat bedauert,
dass die Fesseln des Revisionsrechts ihn hinderten, den Freispruch
aufzuheben. Der BGH spricht von "erheblich belastenden Indizien", die
"berechtigten Anlass gegeben haben, gegen ihn Anklage zu erheben". Die
Beweiswürdigung des Landgerichts war "nach revisionsrechtlichen
Maßstäben hinzunehmen. Dass eine gegenteilige Überzeugung möglicherweise
ebenso revisionsrechtlich unbeanstandet geblieben wäre, ändert hieran
nichts."
Diese Worte sind
eindeutig. Der strafrechtliche Berater von Unternehmen kann von solchen
Aktionen also nur abraten. Die Einleitung eines Strafverfahrens mit
ungewissem Ausgang ist mit einiger Wahrscheinlichkeit die Folge.
Urteil des BGH vom 14. Oktober 2008 – 1
StR 260/08
Quellen: NStZ 2008, 688 (gekürzt);
NJW 2008, 3580 (ausführlicher, mit den wichtigen Schlusssätzen)
notiert von Frank, WiStR-037 - 01/09 |