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Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
§ 333 StGB - Vorteilsgewährung
WM-Freikarten -  BGH bestätigt Freispruch des ehemaligen EnBW VV.
Thema Freikarten bleibt höchst gefährlich.

Einleitung: Der 1. Strafsenat des BGH hat den Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW Claassen vom Vorwurf der Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 1 StGB bestätigt. Das Urteil darf aber keineswegs missverstanden werden als Freifahrschein für die Verteilung von wertvollen Freikarten für Veranstaltungen an Amtsträger, wenn das Ganze nur in ein Sponsoringkonzept eingebunden ist. Der 1. Strafsenat konnte den Freispruch durch das Landgericht Karlsruhe nicht aufheben, weil das Revisionsrecht ihn an die Beweiswürdigung des Tatgerichts band und diese nicht rechtsfehlerhaft war. Wichtige Grundsätze für die Anwendung des Straftatbestands der Vorteilsgewährung hat der 1. Strafsenat in der Entscheidung formuliert.

Information: Freikarten stellen einen Vorteil dar, auch wenn der Amtsträger aus anderen Gründen freien Eintritt zu der Veranstaltung hat.

Die Zuwendung erfolgt "für die Dienstausübung", wenn sie aufgrund einer bestehenden Unrechtsvereinbarung geschieht oder eine solche angestrebt wird, wenn also "Ziel der Vorteilszuwendung ist, auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen und/oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren". Diese Dienstausübung muss noch nicht konkretisiert sein. Es genügt, dass der Vorteilsgeber ein "generelles Wohlwollen bezogen auf künftige Fachentscheidungen" anstrebt.

Der Tatrichter muss eine "Gesamtschau aller Indizien" vornehmen. Der 1. Strafsenat nennt  

  • die Plausibilität einer behaupteten oder sonst in Betracht kommenden Zielsetzung,

  • die Stellung des Amtsträgers,

  • die Beziehung des Vorteilsgebers zu den dienstlichen Aufgaben des Amtsträgers (dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger),

  • die Vorgehensweise bei Angebot, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen (Heimlichkeit) und

  • Art, Wert und Zahl der Vorteile.

Das Gebot der Gesamtabwägung bedeutet, dass eine strafbare Vorteilsgewährung nicht schon dann ausscheidet, wenn eine (angestrebte) Unrechtsvereinbarung in einen sozialadäquaten Rahmen eingebunden wird, etwa ein unverdächtiges Sponsoringkonzept.

Der 1. Strafsenat zieht selbst das Fazit, dass das Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung "im Randbereich kaum trennscharfe Konturen aufweist". Das sei allerdings bei gegenwärtiger Gesetzeslage nicht zu ändern.

Bemerkung: Es ist dringend davor abzuraten, die Entscheidung als generelle Erlaubnis für das Verteilen von Freikarten an Amtsträger zu missdeuten. Einige Sätze in der Entscheidung klingen so, als habe der 1. Strafsenat bedauert, dass die Fesseln des Revisionsrechts ihn hinderten, den Freispruch aufzuheben. Der BGH spricht von "erheblich belastenden Indizien", die "berechtigten Anlass gegeben haben, gegen ihn Anklage zu erheben". Die Beweiswürdigung des Landgerichts war "nach revisionsrechtlichen Maßstäben hinzunehmen. Dass eine gegenteilige Überzeugung möglicherweise ebenso revisionsrechtlich unbeanstandet geblieben wäre, ändert hieran nichts."

Diese Worte sind eindeutig. Der strafrechtliche Berater von Unternehmen kann von solchen Aktionen also nur abraten. Die Einleitung eines Strafverfahrens mit ungewissem Ausgang ist mit einiger Wahrscheinlichkeit die Folge.

Urteil des BGH vom 14. Oktober 2008 – 1 StR 260/08
Quellen: NStZ 2008, 688 (gekürzt);
NJW 2008, 3580 (ausführlicher, mit den wichtigen Schlusssätzen)
notiert von Frank, WiStR-037 - 01/09

 

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