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Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
§ 13 StGB - Unterlassung - Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten
 BGH zur Strafbarkeit der Leiter Compliance, Recht und Revision, die gegen Straftaten aus dem Unternehmen nicht einschreiten

Einleitung: Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung formuliert, unter welchen Voraussetzungen die Leiter von Compliance, Revision und Rechtsabteilung eine Garantenstellung zur Verhinderung von Straftaten aus dem Unternehmen trifft. Der BGH bestätigte die Verurteilung des Leiters Recht und Revision der Berliner Stadtreinigung, Anstalt des öffentlichen Rechts, wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen. Der Leiter Recht und Revision wusste, dass von Grundstückseigentümern auf Grund eines fehlerhaften Tarifs überhöhte Entgelte eingefordert wurden (weshalb ein Vorstandsmitglied wegen Betruges verurteilt wurde) und schritt dagegen nicht ein.

Information: Wichtig ist die Systematik, mit welcher der 5. Strafsenat seine rechtlichen Kernaussagen erarbeitet:

Eine Garantenstellung kann durch Übernahme eines Pflichtenkreises begründet werden. Der BGH betont den Gedanken der Übernahme eines Pflichtenkreises und ergänzt, dass es auf die Unterscheidung von Schutzpflichten und Überwachungspflichten (hier liegt die Pflicht zur Überwachung einer Gefahrenquelle näher) nicht maßgeblich ist (Abs. 23 der Urteilsgründe).

Inhalt und Umfang der Garantenpflicht bestimmen sich nach Auffassung des BGH nach dem konkreten Pflichtenkreis, den der Verantwortliche übernommen hat. Es kommt auf die Zielrichtung an. Es muss geprüft werden, "ob sich die Pflichtenstellung des Beauftragten allein darin erschöpft, die unternehmensinternen Prozesse zu optimieren und gegen das Unternehmen gerichtete Pflichtverstöße aufzudecken und künftig zu verhindern, oder ob der Beauftragte weitergehende Pflichten der Gestalt hat, dass er auch vom Unternehmen ausgehende Rechtsverstöße zu beanstanden und zu unterbinden hat" (Abs. 26 der Urteilsgründe).

Anschließend wörtlich: "Eine solche, neuerdings in Großunternehmen als Compliance bezeichnete Ausrichtung, wird im Wirtschaftsleben mittlerweile dadurch umgesetzt, dass so genannte Compliance Officers geschaffen werden. Deren Aufgabengebiet ist die Verhinderung von Rechtsverstößen, insbesondere auch von Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesem erhebliche Nachteile durch Haftungsrisiken oder Ansehensverlust bringen können. Derartige Beauftragte wird regelmäßig strafrechtlich eine Gartenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB treffen, solche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern" (Abs. 27 der Urteilsgründe).

Demgegenüber trifft den Leiter einer Rechtsabteilung oder den Leiter der Revision nicht ohne weiteres eine solche Garantenpflicht.

In dem konkreten Fall wiederum sah der BGH besondere Umstände, die doch eine Garantenstellung des Leiters Recht und Revision begründeten, darin, dass es sich um Vorgänge in einer Anstalt öffentlichen Rechts handelte und die nicht unterbundene Einforderung falsch berechneter Tarife sich auf den hoheitlichen Bereich der Tätigkeit des Unternehmens bezog, "nämlich die durch Abschluss- und Benutzungszwang geprägte Straßenreinigung, die gegenüber den Anliegern nach öffentlich-rechtlichen Gebührensätzen abzurechnen ist" (Abs. 29 der Urteilsgründe).

Der Leiter Recht und Revision wurde vom BGH nicht als Täter, sondern nur als Gehilfe betrachtet, weil ihm keine Tatherrschaft zukam. Er wurde wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen verurteilt, „da der Angeklagte die betrügerische Handlung des Vorstands G. ohne weiteres durch die Unterrichtung des Vorstandsvorsitzenden oder des Aufsichtsratsvorsitzenden hätte unterbinden können und ihm dies auch zumutbar war“ (Abs. 31 der Urteilsgründe).

Bemerkung Frank: Die Entscheidung wird große Bedeutung für die Einschätzung des mit der Tätigkeit eines Compliance Officers sowie des Leiter von Recht und/oder Revision verbundenen Haftungsrisiken haben. Da es Überschneidungen der Pflichtenkreise gibt, wird jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich sein. Eine strafrechtliche Risikoeinschätzung des konkret übernommenen Pflichtenkreises ist zwingend geboten. Eine durchdachte Aufgaben- und Pflichtendelegation auf nachgeordnete Mitarbeiter der jeweiligen Abteilungen kann Haftungsrisiken reduzieren.

Urteil des BGH vom 17. Juli 2009 - 5 stR 394/08
Quellen:
www.bundesgerichtshof.de; NJW-Sprezial 2009, 585
notiert von Frank, WiStR-038 - 10/09

 

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