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Einleitung: Der
BGH hat in einer Grundsatzentscheidung formuliert, unter welchen
Voraussetzungen die Leiter von Compliance, Revision und Rechtsabteilung
eine Garantenstellung zur Verhinderung von Straftaten aus dem
Unternehmen trifft. Der BGH bestätigte die Verurteilung des Leiters
Recht und Revision der Berliner Stadtreinigung, Anstalt des öffentlichen
Rechts, wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen. Der Leiter Recht
und Revision wusste, dass von Grundstückseigentümern auf Grund eines
fehlerhaften Tarifs überhöhte Entgelte eingefordert wurden (weshalb ein
Vorstandsmitglied wegen Betruges verurteilt wurde) und schritt dagegen
nicht ein.
Information:
Wichtig ist die Systematik, mit welcher der 5. Strafsenat seine
rechtlichen Kernaussagen erarbeitet:
Eine Garantenstellung
kann durch Übernahme eines Pflichtenkreises begründet werden. Der BGH
betont den Gedanken der Übernahme eines Pflichtenkreises und ergänzt,
dass es auf die Unterscheidung von Schutzpflichten und
Überwachungspflichten (hier liegt die Pflicht zur Überwachung einer
Gefahrenquelle näher) nicht maßgeblich ist (Abs. 23 der Urteilsgründe).
Inhalt und Umfang der
Garantenpflicht bestimmen sich nach Auffassung des BGH nach dem
konkreten Pflichtenkreis, den der Verantwortliche übernommen hat. Es
kommt auf die Zielrichtung an. Es muss geprüft werden, "ob sich die
Pflichtenstellung des Beauftragten allein darin erschöpft, die
unternehmensinternen Prozesse zu optimieren und gegen das Unternehmen
gerichtete Pflichtverstöße aufzudecken und künftig zu verhindern, oder
ob der Beauftragte weitergehende Pflichten der Gestalt hat, dass er auch
vom Unternehmen ausgehende Rechtsverstöße zu beanstanden und zu
unterbinden hat" (Abs. 26 der Urteilsgründe).
Anschließend wörtlich:
"Eine solche, neuerdings in Großunternehmen als Compliance bezeichnete
Ausrichtung, wird im Wirtschaftsleben mittlerweile dadurch umgesetzt,
dass so genannte Compliance Officers geschaffen werden. Deren
Aufgabengebiet ist die Verhinderung von Rechtsverstößen, insbesondere
auch von Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und
diesem erhebliche Nachteile durch Haftungsrisiken oder Ansehensverlust
bringen können. Derartige Beauftragte wird regelmäßig strafrechtlich
eine Gartenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB treffen, solche im
Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von
Unternehmensangehörigen zu verhindern" (Abs. 27 der Urteilsgründe).
Demgegenüber trifft
den Leiter einer Rechtsabteilung oder den Leiter der Revision nicht ohne
weiteres eine solche Garantenpflicht.
In dem konkreten Fall
wiederum sah der BGH besondere Umstände, die doch eine Garantenstellung
des Leiters Recht und Revision begründeten, darin, dass es sich um
Vorgänge in einer Anstalt öffentlichen Rechts handelte und die nicht
unterbundene Einforderung falsch berechneter Tarife sich auf den
hoheitlichen Bereich der Tätigkeit des Unternehmens bezog, "nämlich die
durch Abschluss- und Benutzungszwang geprägte Straßenreinigung, die
gegenüber den Anliegern nach öffentlich-rechtlichen Gebührensätzen
abzurechnen ist" (Abs. 29 der Urteilsgründe).
Der Leiter Recht und
Revision wurde vom BGH nicht als Täter, sondern nur als Gehilfe
betrachtet, weil ihm keine Tatherrschaft zukam. Er wurde wegen Beihilfe
zum Betrug durch Unterlassen verurteilt, „da der Angeklagte die
betrügerische Handlung des Vorstands G. ohne weiteres durch die
Unterrichtung des Vorstandsvorsitzenden oder des
Aufsichtsratsvorsitzenden hätte unterbinden können und ihm dies auch
zumutbar war“ (Abs. 31 der Urteilsgründe).
Bemerkung Frank:
Die Entscheidung wird große Bedeutung für die Einschätzung des mit der
Tätigkeit eines Compliance Officers sowie des Leiter von Recht und/oder
Revision verbundenen Haftungsrisiken haben. Da es Überschneidungen der
Pflichtenkreise gibt, wird jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich
sein. Eine strafrechtliche Risikoeinschätzung des konkret übernommenen
Pflichtenkreises ist zwingend geboten. Eine durchdachte Aufgaben- und
Pflichtendelegation auf nachgeordnete Mitarbeiter der jeweiligen
Abteilungen kann Haftungsrisiken reduzieren.
Urteil des BGH vom 17. Juli 2009 - 5 stR
394/08
Quellen:
www.bundesgerichtshof.de; NJW-Sprezial
2009, 585
notiert von Frank, WiStR-038 - 10/09 |