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Die
Bestellung eines externen Ombudsmanns hat sich in der Wirtschaft und in
der öffentlichen Verwaltung als eine Mittel zur Korruptionsaufdeckung und
Korruptionsprävention bewährt.
Der
Ombudsmann ist ein unabhängiger Rechtsanwalt. Kern seiner Beauftragung
ist eine unwiderrufliche Verpflichtung auf die
anwaltliche Schweigepflicht zugunsten eines Hinweisgebers, der sich an
den Ombudsmann wendet.
Nur
dann, wenn der Hinweisgeber dem Ombudsmann ausdrücklich gestattet, das
Unternehmen zu unterrichten, gibt der Ombudsmann die erlangten
Informationen weiter. Der Hinweisgeber kann verlangen, dass das anonym,
also ohne Nennung seiner Person geschieht.
Der
Hinweisgeber kann sogar dem Ombudsmann einen Sachverhalt vortragen und
dann entscheiden, dass niemand Kenntnis davon erlangen darf.
Der
Ombudsmann ist Beauftragter des Unternehmens, kann deshalb grundsätzlich
nicht die anwaltliche Vertretung eines Hinweisgebers übernehmen. Der
externe anwaltliche Ombudsmann soll ein Mittel der Informationsgewinnung
für das Unternehmen sein. Seine Rechtsstellung ist so ausgestaltet, dass
Hinweisgeber sich ohne die Sorge an ihn wenden können, irgend jemand im
Kollegen- oder Geschäftskreis werde davon erfahren.
Kontakt Rechtsanwalt Dr.
Frank als Ombudsmann für Charité - Universitätsmedizin Berlin:
Für weitere Informationen folgen Sie bitte den
Hinweisen am linken Bildrand.
Informationen über RA Dr. Frank als
Ombudsmann Korruptionsprävention für Vattenfall
Europe finden Sie
hier.
Unter
www.ombudsmann-korruption.com
finden Sie Einzelheiten zum Ombudsmannsystem und zu unserem
Dienstleistungsangebot.
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